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Statuten
der in Liebertwolkwitz zu errichtenden Sparcasse.
Kündigungs- 20. Die Rückzahlungen erfolgen nur nach vorhergegangener Kündigung und gegen
und Rückzahl-Vorzeigung des Sparcassenbuchs an den Ueberbringer desselben, welcher als rechtmäßiger
zugebelinn Eigenthümer angesehen wird.
Die Kündigung wird unter Vollziehung des Directors und Cassirers im Sparcassenbuche
mit rother Dinte angemerkt.
Fortsetzung. 23. Einer Verkümmerung oder Inhibition sind die, in die Sparcasse eingelegten Gel-
der nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlagebücher, in welchem Wege sie auch
nachgesucht werden mögen, nicht unterworfen; jedoch mag die Hülfsvollstreckung in die bei
einem Schuldner sich vorfindenden Einlagebücher keineswegs ausgeschlossen bleiben.
Verloren 24. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust der Sparcassenverwaltung sobald
gegangene Ein= als möglich anzuzeigen. Hierauf wird der Verlust des Buchs mit Angabe der Nummer des-
lagebücher. selben im Liebertwolkwitzer Localwochenblatte, in der Leipziger Zeitung und im Tageblatte,
ein Mal bekannt gemacht und der etwaige Inhaber aufgefordert, binnen drei Monaten seine
Ansprüche daran geltend zu machen.
Wird das Buch von einem andern als dem, welcher den Verlust angezeigt, vorgewiesen,
so wird die Sache an die Ortsobrigkeit zur gerichtlichen Erörterung übergeben. Außerdem
hat nach Ablauf der dreimonatlichen Frist der Anmelder das Eigenthum und den Verlust des
fraglichen Einlagebuchs vor der Ortsobrigkeit eidlich zu bestärken und es wird ihm sodann
gegen Erstattung der durch die Bekanntmachung u. s. w. erwachsenen Kosten ein neues Buch
ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, das verlorne Buch aber für ungültig erklärt,
und, daß solches geschehen, abermals in der vorangegebenen Weise öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsnach- 26. Gegen die in dieser Sparcassenordnung angedrohten Rechtsnachtheile findet eine
theile. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt.
Letzte Absendung: am 5ten Juni 1850.