Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Gesch-und Verorhnungel lalt 
für das Königreich Sachsen, 
11 Stück vom Jahre 1850. 
  
§½2) Verordunng 
zu Ausführung der auf Grund des § 88 der Verfassungsurkunde erlassenen 
Verordnung, das Vereins= und Versammlungsrecht betreffend; 
vom 7ten Juni 1850. 
Zu Ausführung der auf Grund des He88 der Verfassungsurkunde unter dem Zten Juni 
dieses Jahres in Betreff des Vereins= und Versammlungsrechts erlassenen Verordnung wird, 
mit Allerhöchster Genehmigung, Folgendes verordnet: 
& 1. Unter der in § 2 und sonst in der Verordnung erwähnten Polizeibehörde ist (Zu § 2 der 
überall diejenige Behörde zu verstehen, welche die Sicherheitspolizei am betreffenden Orte *W*&iIl 
verwaltet. d. J.) 
#2. Als Beauftragte können die Polizeibehörden in die betreffenden Versammlungen (3u #6) 
nicht blos ihre Mitglieder oder Osfficianten, sondern auch andere geeignete Personen senden, 
welche aber zuvor, wenn sie nicht bereits in Pflicht stehen und zur Erstattung amtlicher 
Anzeigen berechtigt sind, zu diesem Behufe besonders in Pflicht genommen werden müssen. 
Die Beauftragten der Polizeibehörde haben sich, wenn sie nicht selbst Mitgliever oder 
Officianten der letzteren, oder schon durch ihre Dienstkleidung erkennbar sind, durch eine 
von der Ortspolizeibehörde ausgefertigte schriftliche Anweisung zu legitimiren. 
Dieselben haben die von ihnen über die Vorgänge in der Versammlung aufzunehmenden 
Protocolle entweder während der Versammlung oder sofort nach deren Beendigung zu fertigen. 
§6 3. Wenn die in § 10 erwähnte Räumung durch die bewaffnete Macht nöthig wird, (8u#s 10) 
so haben die Polizeibehörden dem 3 12 des Gesetzes vom 22 sten November 184 8 und be- 
ziehendlich dem § 2 der Verordnung vom 7ten Mai 1849 nachzugehen. 
#4.wDie Vorschriften in § 18 der Verordnung sind in Anwendung zu bringen, es (Zu 8 18) 
mag sich ein Verein ausschließlich oder blos zum Theil mit öffentlichen Angelegenheiten be— 
schäftigen. 
Unter den letzteren sind namentlich alle diejenigen Angelegenheiten zu verstehen, welche 
die Politik, Staatseinrichtungen, die Religion, Kirche und Schule, das Gemeindewesen, Han— 
1850. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.