Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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schen Gesetze handelt, in einem solchen Falle kann die Regierung ihnen diese Wirksamkeit 
nicht ferner zugestehen, ohne eben dadurch jene Gefahren noch zu erhöhen, und in Widerspruch 
mit ihrem eigenen Zwecke zu treten. 
Sie kann und muß vielmehr, bei dem schon seither von ihr an den Tag gelegten Bestre- 
ben, die dem Lande verliehene Verfassung vom Aten September 1831, soweit an ihr ist, 
aufrecht zu erhalten, sich nur an die nach Vorschrift derselben zuletzt versammelt gewesenen 
Stände, von denen diese provisorischen Gesetze berathen worden sind, in dem Vertrauen wen- 
den, daß alle Diejenigen, welche die Ueberzeugung von der durch dieselben herbeigeführten 
Gefahr für das Vaterland mit ihr theilen, sich auch bei der gebieterischen Nothwendigkeit der 
Bekämpfung dieser Gefahr in ihrem Gewissen verpflichtet finden werden, die Regierung kräftig 
zu unterstützen und die ernsten und schweren Folgen zu beherzigen, welche das Gegentheil in 
der einen oder andern Richtung nach sich ziehen könnte und müßte. 
Dresden, am 1Aten Juni 1850. 
Gesammtministerium. 
D. Zschinsky. v. Friesen. 
Roßberg. 
  
Letzte Absendung: am 18ten Juni 1850.
	        
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