Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Die sämmtlichen Postbehörden des diesseitigen Postbezirks, sowie Alle, die es sonst an- 
geht, haben sich daher hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, am 13ten Juni 1850. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Pfitzmann. 
J. 
Posttaxordnung 
für das Königreich Sachsen und das Herzogthum Sachsen-Altenburg, 
vom 13ten Juni 1850. 
J. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Postmeile. & 1. Für die Bestimmung der Ortsentfernungen wird bei der Postverwaltung das 
Maaß der 
Postmeile zu 7500 Metern oder 13241,987 Dresdener Ellen 
durchgängig zum Grunde gelegt. 
Tarirung nach & 2. Das Porto wird nur nach den in gerader Linie gemessenen Entfernungen erho- 
direcier Entfer- ben, ohne Berücksichtigung des längeren Postcourses, auf welchem der zu tarirende Gegen- 
¾ stand spedirt wird. 
Portomeilen- & 3. Die bei den Postanstalten aushängenden Portomeilenzeiger geben die Ent- 
zeiger. fernungen an, nach welchen bei denselben das Porto nach allen Postorten des Inlandes 
erhoben wird. 
Erhebung nach &4. Das Personengeld bei den Staatsposten, sowie das Ertrapost= und Cou- 
abs= riergeld, ingleichen die Staffetten-Rittgebühren werden nicht nach den im Porto- 
meeilenzeiger angegebenen directen Entfernungen, sondern nach den auf den vermessenen 
Straßen ermittelten Postmeilen, bis zur Fünftelmeile erhoben. 
Gewicht. 5. Für alle Gewichtsbestimmungen bei der Postverwaltung bildet die Gewichtseinheit 
das Pfund (Zollgewicht) gleich Kilogramm oder 500 Grammen, 
welches 
in 32 Lothe 
getheilt wird. 
Die Auswiegung erfolgt bis zu Sechzehntheil-Lothen (#u##Loth).
	        
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