Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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eine Recommandationsgebühr von 2 Ngr., ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Ge- 
wicht, mit dem Porto zu erheben. 
Ueber die erfolgte Aufgabe eines recommandirten Briefs hat der Absender eine Beschei- 
nigung (Postschein) unentgeldlich zu empfangen und anzunehmen und über die erfolgte Bestell- 
ung hat der Adressat zu quittiren. 
Der ausgestellte Postschein ist auf sechs Monate vom Tage der Ausstellung an gerechnet 
gültig. 
Kreuzband- 10. Für Zeitungen, Journale, Preiscourante, gedruckte und lithographirte Circulare 
sendungen. und Empfehlungsbriefe, sowie für gedruckte Sachen und Brochüren aller Art, denen außer der 
Adresse, dem Abgangsorte, dem Datum der Absendung, sowie dem Namen des empfohlenen 
Reisenden, des Absenders und des Empfängers, etwas Geschriebenes nicht beigefügt ist, in- 
gleichen für Correcturbogen ohne Manuseript, lediglich mit den durch die Correctur selbst ver- 
anlaßten Eintragungen, Abänderungen und Zusätzen, ist, wenn sie unter Kreuzband oder 
Schleife versendet werden, ohne Unterschied der Entfernungen nur der gleichmäßige Satz 
von 3 Pf. pro Loth im Falle der Franktrung durch Frankomarken (siehe § 8 a lin. ult.) so 
lange zu erheben, bis die Packereitare erreicht wird, welche dann eintritt. 
Für Kreuzbandsendungen, welche nicht durch Frankomarken frankirt sind, ist das tarif- 
mäßige Briefporto zu erheben. 
Waaren-Pro- 11. Für Waaren-Proben und Muster, wenn sie dergestalt verwahrt aufgegeben werden, 
ben und Muster. daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich, ihnen auch nur ein 
einfacher, bei der Austarirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wie- 
gender Brief angehängt ist, wird bis zum Gewichte von zwei Loth einschließlich nur das ein- 
fache Briefporto, bei schwererem Gewichte aber das Porto nach der Packereitare erhoben. 
Adreßbriefe. & 12. Unbeschwerte Adreßbriefe zu Paquet= und Werthsendungen werden nicht mit be- 
sonderem Porto belegt, sofern sie das Gewicht von 1 Loth nicht übersteigen. 
Für schwerere Adreßbriefe dagegen ist das tarifmäßige Briefporto zu erheben. 
Ein in einem Adreßbriefe befindlicher Schlüssel zu einem Koffer bleibt dabei in Bezug 
auf sein Gewicht außer Betracht und somit portofrei. 
Enthält ein Adreßbrief declarirte Wertheinlagen, so ist für denselben das tarifmäßige 
Briefporto und die Werthstare für den angegebenen Werth zu erheben (siehe §# 17 und 19). 
Unrichtig gelei- é13. Von irrig instradirten Briefen, welche ohne Verzug an den wahren Bestimmungs- 
tete Briefe, ort zu senden sind, ist nur dasjenige Porto zu erheben, welches, bei richtiger Versendung, vom 
Absendungsorte zum Bestimmungsorte sich ergiebt. 
Retourbriefe. & 4. Für Briefe, deren Annahme von den Adressaten verweigert wird, ingleichen für 
Briefe, deren Adressat nicht ausgemittelt oder deren Bestellung sonst nicht bewirkt werden kann, 
welche somit ohne Schuld der Postanstalt als unanbringlich zurückkommen, ist, wenn sie bei
	        
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