Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Von Briefen mit declarirten Wertheinlagen ist das tarifmäßige Briefporto und 
die Werthstaxe für den angegebenen Werth zu erheben. 
Werthbeträge 18. Kleinere Geldeinlagen oder Werthbeträge unter 1 Thaler bleiben bei der Aus- 
unter 1 Thlr. taxi * 
arirung ganz außer Betracht. 
Eben so werden die bei Werthbeträgen überschießenden Groschen bei Anwendung der 
Werthstaxe nicht berücksichtigt. 
Sendungen in * 19. Wenn mehrere Paquet = oder Werthsendungen zu einer Adresse gehören, so ist 
Abtheilungen. das Gewicht und resp. der Werth aller zu derselben Sendung gehörigen Stücke zusammen zu 
rechnen und davon das Gewichts= und resp. Werthsporto nach dem gemeinschaftlichen Gesammt- 
gewichte und Gesammtwerthe zu erheben. 
Das Nämliche gilt von dem Falle, wenn der zur Sendung gehörige Adreßbrief selbst 
declarirte Wertheinlagen enthält (siehe § 12 S. t.). 
Wertherklär= § 20. Dem Absender bleibt es freigestellt, bei allen Postsendungen ihren Werth ent- 
ung. weder nach dem wahren Betrage desselben, oder nur theilsweis, oder gar nicht zu declariren 
(siehe 38 30—33). 
Frankirungs- & 21. Alle Paquet= und Werthsendungen können nach Wahl des Absenders frankirt 
freihit. oder unfrankirt aufgegeben werden. Eine nur theilweise Frankirung findet nicht Statt. 
Werthsendun- § 22. Briefe, welche Wertheinlagen enthalten, müssen vom Absender mittelst Kreuz- 
uer uals urief couverts und mit fünf Siegeln verschlossen sein und dürfen, wenn die Einlagen aus Metall- 
geld bestehen, das Gewicht von 8 Loth nicht übersteigen. 
Postscheine. 23. Ueber jede Werthsendung von 1 Thlr. an hat der Absender eine Bescheinigung 
(Postschein) gegen Bezahlung zu empfangen und anzunehmen (siehe § 35). 
Ueber Paquetsendungen ohne erklärten Inhaltswerth ist nur auf ausdrückliches Verlangen 
des Absenders ein Postschein auszustellen. 
Diese Empfangsscheine sind auf ein volles Jahr, vom Tage der Ausstellung an gerech- 
net, gültig. 
Aushändigung 6. Ueber die erfolgte Aushändigung oder Bestellung von Paquet= oder Werthsen- 
von Paquet= u. „ » ., 
Werthsendun= dungen aller Art ist von dem Empfänger (Adressaten) zu gquittiren. 
gen an die 
Adressaten. 625. Für zurückkommende Paquet= und Werthsendungen aller Art ist das volle Porto, 
Retourpaguete, wenn sie frankirt abgesendet waren, für die Rücksendung, und wenn sie unfrankirt abgesendet 
waren, für die Hin= und Rücksendung, vom Absender beim Rückempfange zu entrichten. 
Ueberfracht- #26. Wird das bei den verschiedenen Staatsposten zugestandene Freigewicht für das 
porto. Passagiergepäck durch das Gewicht des letzteren überstiegen, so ist für das Mehrgewicht das 
Ueberfrachtporto nach dem normalmäßigen Satze der Packereiportotare mit 14 Pf. pro Pfd. 
auf je 5 Meilen zu erheben.
	        
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