Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Dieser Tare unterliegt auch das den Reisenden mit den Packereiposten voraus= oder nach- 
gehende Gepäck, nach Abzug des freipassirenden Gewichts. 
IV. 
Personengeld bei den Staatsposten. 
§27. Die Sätze des Personengeldes bei den verschiedenen Staatsposten werden nach 
Maaßgabe der Transportmittel und der sonst darauf einschlagenden Verhältnisse besonders 
festgesetzt. 
Bei Berechnung und Erhebung des Personengeldes wird nach Vorschrift von § 6 ver- 
fahren. 
Außer dem Personengelde ist beim Einschreiben auf Entfernungen über 5 Meilen 1 MNgr. 
Einschreibegebühr zu erheben. 
V. 
Gewähr. 
& 28. Ein Ersatz= oder Schädenanspruch für unbeschwerte, nicht recommandirte Briefe Bei gewöhnli— 
findet, wenn sie verloren gehen, nicht Statt. chen Briefen. 
§ 29. Für einen recommandirten Brief werden im Falle des Verlustes Zehn Thaler Bei recomman- 
an den reclamirenden Absender vergütet. Dieses Reclamationsrecht ist jedoch nach Ablauf virten Briefen. 
von sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe des Briefs an gerechnet, erloschen. 
§ 30. Bei allen der Post vorschriftmäßig überlieferten Packerei= und Werthsendungen Bei Packerei- 
leistet die Postverwaltung dem Absender Ersatz für Verlust oder Beschädigung nach Maaßgabe und Werthsen- 
dungen. 
der bei der Aufgabe geschehenen Werthsdeclaration, oder des erweislichen wahren — wirk= a) Umfang der 
lichen gemeinen — Werths und unmittelbaren Schadens. iserrhin. 
chteit. 
Für einen mittelbaren Schaden oder entgangenen Gewinn wird kein Ersatz geleistet. 
–E 31. Ist eine Werthsdeclaration bei der Aufgabe erfolgt, so hat die Postoerwaltung b) Fesistellung 
im Falle des Verlustes niemals und selbst dann nicht mehr als den angegebenen und nach uen satn 
Befinden zu bescheinigenden Werth zu ersetzen, wenn auch der Absender nachträglich einen 
höheren Werth erweisen wollte oder könnte. 
Ergiebt sich jevoch, daß der declarirte Werth den wirklichen gemeinen Werth der Sendung 
übersteigt, so ist nur der letztere zu ersetzen. 
Bei undeclarirten Sendungen hat der Absender den gemeinen Werth der Sendung oder 
die Höhe des Schadens zu bescheinigen und nach Befinden seine Angaben über Inhalt und 
Werth der Sendung vor Gericht eidlich zu erhärten. 
32. Die Postverwaltung ist von der Ersatz= und Entschädigungsverbindlichkeit befreit: c) Befreiung 
1) wenn der Verlust oder die Beschädigung erweislich durch einen unvermeidlichen Zu- nusr 
fall entstanden, oder durch dußere unabwendbare Gewalt herbeigeführt ist; «
	        
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