Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(164) 
II. 
Vertragsbestimmungen 
für 
den Deutsch-Oesterreichischen Postverein. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Umfang Art. 1. Der Deutsch-Oesterreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger 
und Iwec des Bestimmungen für die Taxirung und postalische Behandlung der Brief= und Fahrpostsendun- 
gen, welche sich zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen Postgebieten oder zwischen dem 
Vereinsgebiete und dem Auslande bewegen. 
Oesterreich und Preußen treten dem Postvereine für ihr gesammtes Staatsgebiet 
bei. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. 
Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpostsendungen bleiben den ein- 
zelnen Verwaltungen überlassen. 
Zusammen= Art. 2. Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wird, auch 
eesette Postge wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu 
" den übrigen Vereinspostadministrationen nur als Ein Postgebiet angesehen. 
Sichtrung und Art. 3. Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Corre- 
“ spondenz jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbieten. Da- 
des VWostver- 
kehrs. bei ist jeder Verwaltung freigestellt, die internationale Vereinscorrespondenz über anderes 
Vereinsgebiet einzeln oder in verschlossenen Paqueten zu versenden. 
Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz der Hanse- 
stävte werven sich die betheiligten Postverwaltungen auf Grund der bestehenden Rechtsver- 
hältnisse besonders einigen. 
Art. 4. Die Vereinspostverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für mög- 
lichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und in 
dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines Postcourses zur Beförderung 
der eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch ge- 
nommen wird, dem ihr dießfalls zukommenden Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, so- 
weit eine solche begründet erscheint, zu entsprechen. 
Art. 5. Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, 
dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisen- 
bahnen und ähnlicher Communicationsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz 
gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Be- 
schleunigung gewährt werden.
	        
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