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Art. 6. Die Entfernungen in dem Wechselverkehre zwischen den einzelnen Postvereins= Entfernungs=
gebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatorsgray) maaß.
bestimmt.
Art. 7. Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins= Vereinsgewicht.
staaten gilt als Gewichtseinheit
das Zollpfund (500 Französische Grammen).
Art. 8. Die Zutarirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Münzwährung.
Postbehörde, welche das Porto einzieht. Ueber die Art der Saldirung tritt zwischen den
betheiligten Verwaltungen besondere Verständigung ein.
Art. 9. Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. Abrechnung.
ohne Berührung einer dritten Vereinspostanstalt, übergeben und von welcher sie in eben der
Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit
den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen.
Die Reduction des angerechneten Porto für transitirende Correspondenz findet nach dem
wirklichen Werthe des zugerechneten Betrages statt. Die Festsetzung des Reductionsverhält=
nisses bleibt besonderer Verständigung vorbehalten.
Briefpo st.
I. Briefverkehr.
a) Internationale Vereinscorrespondenz.
Art. 10. Die sämmtlichen, nach Artikel 1 zu dem Deutsch-Oesterreichischen Postvereine Gemeinschaft=
gehdrigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost für die internationale Ver liches Porto.
eins-Correspondenz und Zeitungsspedition Ein ungetheiltes Postgebiet darstellen.
In Folge dessen soll diese Correspondenz 2c., ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzen,
einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Portotaren belegt werden.
Art. 11. Das Porto, welches nach diesen Taren sich ergiebt, hat jede Postverwalt= Bezug
ung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, es mögen des Portos.
diese Briefe frankirt sein oder nicht.
Art. 12. Die Erhebung eines besonderen Transitportos von den Correspondenten Hinwegfallen
des
hört auf für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Correspondenz. Transltportos.
Art. 13. Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren der einzelnen Postver= Transitgebühr.
waltungen treten folgende Bestimmungen ein:
a) die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Paqueten als einzeln transi-
tirenden Correspondenz mit 1 Silberpf. pro Meile bis zu einem Marimo von 7 Pf.
oder dem entsprechenden Betrag in der Landesmünze pro Loth netto bemessen.