Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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b) Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und Waaren- 
proben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei nicht in Ansatz 
gebracht. 
c) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der, nach 
Maaßgabe ihrer Transitstrecke in directer Entfernung sich ergebenden Gebühr be- 
rechtigt. 
d) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenzgattung schließt den 
einer Transitgebühr für dieselben Briefe aus. 
e) Das Transitporto vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto bezieht. 
Vergütung der Art. 14. Die nach den Bestimmungen des Artikel 13 ausgemittelten Transitgebüh= 
Transitgebühr. ren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablauf eines Jah- 
res in einer abgerundeten Pauschalsumme für die Dauer des gleichen Verhältnisses zu firiren. 
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite Er- 
mittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschalbeträge nach vorstehenden 
Grundsätzen anzutragen. 
Vereinsbrief- Art. 15. Die gemeinschaftlichen Portotaxen für die internationale Ver- 
portotaren. einscorrespondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden und für 
den ein fachen Brief (vergl. Arttikel 16) betragen: 
bei einer Entfernung 
bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 Kr. 
k. 20 - 2 6 
über 20 "D 3. 9 
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere 
Tare besteht, kann diese geringere Tare nach dem Einverständnisse der dabei betheiligten 
Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. 
Gewichtdes ein- Art. 16. Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein 
fachen Briefs, Loth wiegen. 
Gewichts= und 
Tarprogression. Für jedes Loth Mehrgewicht ist das Porto für einen einfachen Brief zu erheben 
Beförderung Art. 17. Briesschaften ohne Werthsangabe bis zu 4 Loth excl. unterliegen durch- 
mit lu weg der Behandlung als Briefpostsendungen; schwerere dagegen alsdann, wenn es von dem 
Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse ausdrücklich verlangt wird. 
Frankirung. Art. 18. Für die Wechselcorrespondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll in der Re- 
gel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden, und die Erhebung sobald als thunlich durch 
Frankomarken geschehen.
	        
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