Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

  
  
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Art. 19. Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag Unfrankirte 
von 1 Sgr. oder 3 Kreuzern pro Loth zur Portotare erhalten. Briefe. 
Für Briefe mit Frankomarken von geringerem Betrage als das tarifmäßige Porto ist 
nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen. 
Art. 20. Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und Kreuzbandsend- 
der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der Entfernung ungen. 
nur der gleichmäßige Satz von 1 Kreuzer (4 Silberpf.) pro Loth im Falle der Vorausbezahl- 
ung, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben. 
Art. 21. Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt ausge-Waarenproben 
geben werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, und Muster. 
wird für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben. 
Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung kommen soll, 
nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Austarirung mit der Waaren- 
probe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist. 
Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth excl. als 
Briefpostsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt. 
Art. 22. Recommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Recomman- 
Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Recommandationsgebühr von dirte Briefe. 
6 Kreuzern (2 Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht voraus 
zu bezahlen. 
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten 
(Retourrecepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt frei, dafür eine 
weitere Gebühr bis zur Höhe von 6 Kreuzern oder 2 Sgr. zu erheben. 
Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefe findet gegenüber den Postver- 
waltungen nicht statt. 
Art. 23. Die Postanstalt, in deren Bereich ein recommandirter Brief aufgegeben Ersatzleistung. 
worden ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten sein, dem Reclamanten, sobald der 
Verlust constatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich 
des Regresses an diejenige Postverwaltung, in deren Gebiete der Verlust erweislich stattgefun- 
den hat. Das Reclamationsrecht soll nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Aufgabe 
an erloschen sein. 
Art. 24. Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien Portofreiheiten. 
der Postvereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert. 
Art. 25. Ferner werden im Gesammtvereinsgebiete gegenseitig portofrei befördert 
die Correspondenzen in reinen Staatsdienstangelegenheiten (Officialsachen) von 
Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines
	        
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