Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Procente des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift von dem 
Verleger bezieht. 
Den Abonnenten ist nur der Nettopreis nebst der betreffenden Speditionsgebühr anzusetzen. 
Art. 45. Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditions-= 
gebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen 
der betheiligten Postverwaltungen überlassen. 
Art. 46. Die in Art. 40 stipulirte gemeinschaftliche Spevitionsgebühr begreift nicht 
auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr 
steht dem Abgabepostamte frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erhe- 
ben, jedoch in keinem höheren als dem bereits bestehenden Betrage. 
Art. 47. Das bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine Zei- 
tung oder ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag längstens im Laufe des ersten 
Monats der Abonnementsperiode zu berichtigen. 
Art. 48. Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu 
erscheinen auf hört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lie- 
ferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr der vorausbezahlte 
Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatze gebracht werden kann, zurückzuerstatten. 
Art. 409. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern, als 
den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der Wahl 
des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs= oder des Verlagsorts unter Ansatz der 
für Kreuzbandsendungen festgesetzten Gebühr, welche der Adressat zu bezahlen hat, zu erfolgen; 
weshalb derlei Sendungen von dem absendenden Postamte besonders als nachgeschickte Zeitungen 
zu bezeichnen sind. 
Ausländische Art. 50. Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten 
und nach dem vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der Weise, daß das 
stimmte vereins- betreffende Grenzbüreau, bei welchem die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags= und resp. 
ländische Zeit= Abgabsort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis angesehen. 
ungen. 
Fahrpost. 
Festsetzung der Art. 51. Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpostsendungen wird das Porto 
Entfernungen. nach den Entfernungen zwischen den postalischen Grenzen und den Abgangs= resp. Bestimm- 
ungsorten berechnet. 
Auswechsel- Art. 52. Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung der 
ungspunkte. Sendungen eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl von Auswechselungspunkten festgesetzt.
	        
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