Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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der über denselben Gegenstand abgeschlossenen Uebereinkunft vom 8ten Mai 1841 (Gesetz= 
und Verordnungsblatt Seite 138), wie folgt: 
&1. Für die Betriebsperiode vom 1sten September 1850 bis mit 3üsten Auguft 
1853 bewendet es vorläufig und mit Vorbehalt anderer Anordnung bei den dermaligen Ein- 
gangszollsätzen auf ausländischem Zucker und Syrop. 
& 2. Dahingegen ist für nurgedachten dreijährigen Zeitraum die Steuer vom inländi- 
schen Rübenzucker mit 
drei Neugroschen 
von jedem Zollcentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben zu erheben. 
Hiernach haben sich Unsere Steuer= und Zollbeamte, ingleichen die Abgabenpflichtigen 
zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 27 sten Juni 1850. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
Letzte Absendung: am 3ten Juli 1850.
	        
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