Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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# 14. Vorstehende Bestimmungen leiden auch auf die bereits bestehenden unterirdischen 
Kohlenwerke Anwenrung. 
Zu der ersten Anfertigung der Grubenrisse wird, insofern eine solche nicht bereits befohlen 
worden sein sollte, eine einjährige Frist von Bekanntmachung dieser Verordnung an gestattet. 
15. Die betreffenden Obrigkeiten (§ 22 des Mandats vom 1 ten September 1822 
und § 23 des Mandats vom 2ten April 1830) haben Amtöhalber und resp. unter Berück- 
sichtigung der ihnen (nach § 27 ibid.) zugehenden Revisionsprotocolle der Bergbehörde oder 
auch auf deren besondern Antrag Obsicht zu führen, daß bei den unter ihrer Gerichtsbarkeit 
befindlichen Kohlenwerken den Vorschriften dieser Verordnung genau nachgegangen werde, 
und daher nöthigenfalls gegen diejenigen, welche sich eine Vernachlässigung zu Schulden 
bringen, die Gebühr zu verfügen, in Fällen aber, wo die Mitwirkung der Bergbehörde erfor- 
derlich ist, diese zu requiriren. Dresden, am 1 9ten Juni 1850. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Friesen. Behr. Neubert. 
48) Bekanntmachung, 
die künftige Vollziehung der Loose bei der Landeslotterie betreffend; 
vom 24sten Juni 1850. 
  
Auf Anlaß der neuerdings unter den Mitgliedern der Landeslotteriedirection eingetretenen 
Personalveränderung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Loose bei der 
Landeslotterie von und mit dem 3Z9sten Lotteriespiele an, nachstehende Vollziehung: 
„Die Königliche Lotterie-Direction:“ 
v. Zahhn. Marbach. 
führen werden. Dresden, am 24sten Juni 1850. 
Finanzministerium. 
Behr. Brenig. 
49) Verordnung, 
das Verbot der Arbeitervereine betreffend; 
vom 4ten Juli 1850. 
Nech 8 19 der Verordnung vom Zten Juni dieses Jahres, das Vereins= und Versamm- 
lungsrecht betreffend, find Vereine, in deren Zwecke es liegt, zu Gesetzübertretungen oder un- 
sittlichen Handlungen aufzufordern oder dazu geneigt zu machen, verboten, und nächstdem ist 
in §& 23 dieser Verordnung ausgesprochen, daß Vereine, deren Zweck sich auf öffentliche An- 
gelegenheiten bezieht, nach außen nicht als Körperschaften auftreten, Zweigvereine nicht bil- 
den und mit andern Vereinen sich nicht in Verbindung setzen dürfen, indem ein Verein das 
 
	        
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