Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Recht hierzu erst dadurch erlangt, daß er als solcher vom Staate bestätigt wird. Vereine, 
welche dieser Vorschrift zuwiderhandeln, sollen nach § 24 der angezogenen Verordnung auf- 
gelöst werden. 
Den Bestimmungen der Verordnung vom 3ten Juni dieses Jahres unterliegen, nach 
Maaßgabe von § 4 der Ausführungsverordnung vom 7ten vorigen Monats, insbesondere 
auch die an mehreren Orten bestehenden Arbeitervereine. 
Wie nun die angestellten Erörterungen zu Tage gelegt, haben sich diese Arbeitervereine 
fast ohne Ausnahme der sogenannten deutschen Arbeiterverbrüderung angeschlossen, die sich 
fast über ganz Deutschland ausbreitet und nach Inhalt ihrer, auf der allgemeinen Arbeiter- 
versammlung zu Leipzig im Monate Februar dieses Jahres verfaßten und im Drucke erschie- 
nenen Grundstatuten ein organisch gegliedertes Ganze bildet, welches aus dem Verwaltungs- 
rathe, dem Centralcomité, den Vororten, den Bezirkscomité's und den Localvereinen besteht, 
so daß die, dem Umfange nach kleinere Abtheilung der größern untergeordnet ist, an letztere 
zu gewissen Zeiten Anzeigen zu erstatten und Beiträge einzusenden hat. 
Diese organische Gliederung der Arbeitervereine ist nun aber nach § 23 der Verordnung 
vom z3ten Juni dieses Jahres (vergl. § 6 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 
vten vorigen Monats) unstatthaft. 
Nächstdem hat sich bei der Einsicht in die Acten und Schriften vieler Arbeitervereine 
und insbesondere des Centralcomite's der deutschen Arbeiterverbrüderung zu Leipzig, sowie 
durch sonstige Erörterungen herausgestellt, daß die meisten Arbeitervereine neben dem vorge- 
schützten ostensibeln Zwecke, die materielle Lage des Arbeiterstandes zu verbessern und zur 
geistigen und sittlichen Veredlung des letztern beizutragen, zugleich — wenn auch einem gro- 
ßen Theile der Mitglieder zur Zeit noch unbewußt — gefährliche politische Tenvenzen ver- 
folgen, indem sie mit für den Umsturz der bestehenden monarchischen Staatsverfassung und 
für Einführung einer socialen Republik wirken. 
Ihr Bestehen ist daher mit dem § 19 der Verordnung vom 3ten Juni dieses Jahres 
unvereinbar. 
Unter diesen Umständen sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die bestehenden 
Arbeitervereine — sie mögen nun diesen oder einen andern Namen führen — hiermtt auf- 
zulösen und jede fernere Theilnahme daran bei Vermeidung der in § 30 der Verordnung 
vom Zten Juni dieses Jahres angedrohten Strafen zu untersagen. 
Die Polizeibehörden werden hierdurch angewiesen, darüber, daß dieser Anordnung gebüh- 
rende Folge geleistet werde, strenge Aufsicht zu führen, insbesondere alle weitern Zusammen- 
künfte der Arbeitervereine zu verhindern und sonst nach Maaßgabe der vorstehenden Anord- 
nung das Nöthige zu besorgen. 
Diese Verordnung ist nach Maaßgabe von § 12 des Preßgesetzes vom 1 Sten November 
1848 in sämmtlichen Zeitschriften abzudrucken. Dresden, am 4ten Juli 1850. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. Eppendorf. 
Letzte Absendung: am 13ten Juli 1850. 
 
	        
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