für das Königreich Sachsen,
16t## Stück vom Jahre 1850.
50) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Hessischen Regierung getroffenen
Uebereinkunft wegen Vergütung der Kosten bei Requisitionen in Strafrechtsfällen;
vom Sten Juli 1850.
M der Regierung des Großherzogthums Hessen -Darmstadt ist auf Grund der stattgefun-
denen Verhandlungen eine Uebereinkunft in Betreff der Vergütung derjenigen Kosten, welche
durch Requisitionen in Strafrechtsfällen bei den beiderseitigen Gerichtsstellen veranlaßt werden,
nach Inhalt der nachstehenden Ministerialerkllärung vom 26sten Mai d. J., welche gegen eine
gleichlautende Erklärung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums des Hauses und des Aeußeren
vom 21 sten Juni d. J. ausgewechselt worden ist, zum Abschlusse gekommen und wird solche mit
Genehmigung Seiner Majestät des Königs zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den Sten Juli 1850.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky. Manitius.
Die Königlich Sächsische und die Großherzoglich Hessische Regierung sind in Betreff der
Vergütung derjenigen Kosten, welche durch Requisitionen in Strafrechtsfällen bei den beider-
seitigen Gerichtsstellen veranlaßt werden, dahin mit einander übereingekommen, daß in allen
strafrechtlichen Verhandlungen, wo die Kosten niedergeschlagen oder auf die Casse des Staats
oder des Gerichtsherrn übernommen werden müssen, die requirirende Stelle der requirirten ledig-
lich die baaren Auslagen für Botenlohn und Postgelder, für Verpflegungsgebühren, Transport
und Bewachung der Gefangenen zu berechnen und zu erstatten haben soll, wogegen alle anderen
Kosten für Protocollirung, Schreib= und Abschriftgebühren, sowie für die an die Gerichtsper-
sonen oder an vie Cassen sonst zu entrichtenden Sporteln nicht aufgerechnet werden mögen.
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