Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in gleichlautenden Eremplaren beiderseits voll- 
zogen und ausgewechselt worden ist, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen 
Landen Kraft erhalten und am usten Juli dieses Jahres in Wirksamkeit treten. 
Dresden, den 26sten Mai 1850. 
Königlich Sächsisches Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten und der Justiz. 
Freiherr von Beust. D. Zschinsky. 
Manitius. 
. 51) Verordnung, 
Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 17ten Juli 1850. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verkünden hiermit: 
Da durch die Resignation des Großherzoglich Sächsischen Kammerherrn Wilhelm Eber- 
hardt Ferdinand Pflug auf Strehla, sowie durch die in den Personen der Bürgermeister zu 
Chemnitz, Freiberg und Pirna vorgekommenen Veränderungen eine der in § 63 der Verfassungs- 
urkunde vom Aten September 1831 unter Nr. 14 und drei der obendaselbst unter Nr. 16 
bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung gelangt 
sind, so haben Wir zu deren Wieverbesetzung für die erstgedachte Stelle 
den Regierungsrath Ludwig Eduard Victor von Zehmen auf Stauchitz, 
für die zuletzt erwähnten drei Stellen aber anderweit 
die Städte Chemnitz und Freiberg 
sowie 
die Stadt Grimma 
ernannt, und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unseres 
Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 17ten Juli 1850. 
Friedrich August. 
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LS) Richard Freiherr von Friesen. 
 
	        
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