Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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8 3. Sowohl die neu anzustellenden als die bereits angestellten Leichenfrauen sind auf 
die unter A. anliegende Instruction durch die betreffenden Obrigkeiten zu verpflichten und haben 
sich bei Verrichtung ihres Dienstes nach derselben zu achten. Die dem Gesetze vom 22sten Juni 
1841 unter C. beiliegende Instruction tritt außer Wirksamkeit. Der neu ertheilten Instruction 
können die in Rücksicht auf locale Einrichtungen und Verhältnisse nöthigen Zusätze von der 
Obrigkeit beigefügt werden. Die Obrigkeiten haben dafür zu sorgen, daß für Behinderungs— 
fälle der ordentlichen Leichenfrau eine Stellvertreterin derselben vorhanden sei, hinsichtlich deren 
Oualification und Verpflichtung dasselbe gilt, wie von der ordentlichen Leichenfrau. 
84. Die Obrigkeiten und die Geistlichen aller Confessionen, insoweit die Aufsicht über 
die Leichenbestattungen zu deren Verrichtungen gehört, sowie die nach der Ortsverfassung sonst 
hierzu angestellten Personen haben die Beerdigung einer Leiche, wiewohl unbeschadet der, der 
erforderlichen Vorbereitungen wegen, etwa nöthigen eventuellen Genehmigung, nicht eher zu 
gestatten, als bis ihnen der Leichenbestattungsschein durch die Leichenfrau eingehändigt worden 
ist. Derselbe ist in den gewöhnlichen Fällen von der Leichenfrau selbst, in den Fällen aber, wo 
ein Arzt oder Wundarzt zur Todtenschau hat erfordert werden müssen, von diesem auszustellen. 
Die hierzu gehörigen gedruckten Schemata werden den Obrigkeiten zur weitern Vertheil- 
ung an die Leichenfrauen durch die Kreisdirectionen zugehen. 
Die in dem Leichenbestattungsscheine hinsichtlich der Zeit und Art des Begräbnisses etwa 
getroffenen Bestimmungen sind genau inne zu halten. 
l5. Die Anordnung des stillen Begräbnisses ist entweder auf Antrag des Bezirksarztes 
bei einer drohenden oder bereits herrschenden Epidemie durch die betreffende Obrigkeit für einen 
gewissen Zeitraum ein für allemal zu verfügen, oder es hat eine solche Anordnung für einen 
einzelnen Todesfall zu erfolgen, wenn der zur Todtenschau hinzugerufene Arzt oder Wundarzt 
sie beantragt. " 
Im ersteren Falle bedarf es einer besondern Anordnung für jedes einzelne Begräbniß nicht, 
im zweiten Falle ist die obrigkeitliche Anordnung dem Ortsgeistlichen durch die Leichenfrau zu 
übermitteln, was auch mit dem desfallsigen Antrage des Arztes oder Wundarztes in solchen 
Fällen zu geschehen hat, wo die Hinterbliebenen sich diesem Antrage, ohne daß es einer obrig- 
keitlichen Anordnung bedurft hat, gefügt haben. 
§ 6. Das stille Begräbniß besteht darin, daß der Eintritt in das Sterbehaus nur den 
unmittelbar mit dem Leichendienste beschäftigten Personen und den nächsten Verwandten des 
Verstorbenen gestattet wird; daß das. Singen vor oder in dem Sterbehause, das Ausstellen 
der Leiche im Sterbehause, sowie das Oeffnen des Sarges auf dem Begräbnißplatze gänz- 
lich unterbleibt; daß die Begleitung der Leiche sich außer den vabei beschäftigten Personen nur 
auf die nächsten Verwandten beschränkt, aller andere Zudrang zu dem Leichenzuge und zu dem 
Begräbnisse, ebenso das längere Sprechen am Grabe, das Singen an demselben und das Ver- 
anstalten besonderer, die Menge herbeiziehender Feierlichkeiten im Sterbehause oder auf dem 
Begräbnißplatze zu vermeiden ist.
	        
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