Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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1838, einige Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Auf— 
bringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betr. (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 266), ferner §& 4 und 6 der Verordnung wegen Anwendung dieses Gesetzes 
in der Oberlausitz vom 1 2ten Juli 1842 (Gesetz= u. Verordnungsblatt Seite 8 8) und das Erläu- 
terungsgesetz zu demselben vom 2 1sten März 1 843 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 18), so- 
weit deren Inhalt der Beschaffenheit des concreten Falles entspricht, rücksichtlich der Verpflich- 
tung der Gemeindeglieder sowohl als des Anlagefußes zur analogen Anwendung zu bringen. 
é#9. Die Reihefolge der Gräber muß in solcher Art ausgeführt werden, daß der Raum 
auf den Begräbnißplätzen für die Bevölkerung ausreiche und es niemals nothwendig werde, 
Leichen, welche noch nicht ganz verweset sind, wieder aufzudecken, um neue Gräber zu graben. 
Es wird dieß dadurch erreicht werden, daß die Gräber nach der Folge der Todesfälle angewiesen 
werden, wobei nur hinsichtlich der Ehegatten, Aeltern und Kinder, wenn solches gewünscht wird, 
eine Ausnahme insofern zu gestatten ist, als dieselben den Ort ihres Grabes in der Nähe derer, 
in welchen ihre verstorbenen Ehegatten, Kinder und Aeltern liegen, im Voraus bestellen können. 
Auch ist bei allen Gräbern auf möglichste Raumersparniß zu sehen, insbesondere durch das 
Innehalten bestimmter Reihen, in welchen dieselben neben einander angelegt werden. 
Das Grab eines Erwachsenen darf nicht unter drei Ellen, das eines Kindes nicht unter 
zwei Ellen tief sein. . 
Die Handhabung der Ordnung auf den Begräbnißplätzen und die Anweisung der Gräber 
liegt dem verpflichteten Todtengräber oder denjenigen Personen ob, welche die Ortsobrigkeit 
sonst dazu in Pflicht nehmen wird. Diese Personen, sowie der Todtengräber selbst stehen unter 
der Aufsicht der Kircheninspection und haben über die Beerdigungen ein fortlaufendes, jährlich 
abzuschließendes Register zu führen. 
6 10. Bei Anlegung neuer Begräbnißplätze ist zunächst mit Rücksicht auf die Bevölkerung 
und die muthmgaßliche Zahl der jährlichen Todesfälle ein hinlänglich geräumiger, vor Ueber- 
schwemmungen gesicherter Platz zu wählen, der weit genug von Wohnungen und namentlich 
auch von Brunnen entfernt ist und nöthigenfalls in späterer Zeit vergrößert werden kann. Die- 
ser Platz ist mit einer mäßig hohen Mauer zu umgeben und mit der Todtenhalle zu versehen, 
auch auf demselben durch Abtheilung in Ouartiere eine solche Benutzung des Raumes einzu- 
richten, daß vor Ablauf von mindestens zwanzig Jahren eine frühere Grabstätte nicht wieder 
zu neuen Gräbern verwendet zu werden braucht. 
§ 11. Die nachgelassene Beibehaltung der bisherigen Todtenschau Seiten einzelner Ge- 
meinden, sowie die Errichtung wirklicher Leichenhäuser statt bloser Todtenhallen auf Kosten 
einzelner Gemeinden oder zusammengetretener Gesellschaften hat unter Beirath und Aussicht des 
betreffenden Bezirksarztes zu geschehen. Uebrigens wird für solche Zwecke eine nach dem Er- 
scheinen des Gesetzes zu veröffentlichende Belehrung über das Leichenwesen und den Scheintod 
die nöthigen allgemeinen Rathschläge an die Hand geben. 
* 12. Den Bezirksärzten steht innerhalb ihrer Medicinalbezirke nach § 2 h und § Za
	        
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