Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Geseßtzund Verordnungsblakk 
für das Königreich Sachsen, 
li## Stück vom Jahre 1850. 
    
1) Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Vorschuß= und Leihanstalt in Camenze: 
vom 18ten December 1849. 
Way, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2. kc. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz 
und des Innern die von dem Stadtrathe zu Camenz im Eirnverständnisse mit den dasigen 
Stadtverordneten beabsichtigte Errichtung einer von der Stadtgemeinde zu vertretenden Vor- 
schuß = und Leihanstalt genehmigt und dem dafür entworfenen Regulative unter Bewilligung 
der in § 14 bemerkten Stempelfreiheit und der in den §& 37, 38, 39, 40 und 41 enthal- 
tenen Rechtsvergünstigungen Unsere Bestätigung mit der Wirkung ertheilt haben, daß dem 
Inhalte desselben von Allen, die es angeht, genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deeret 
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll- 
zogen worden. 
Dresden, am 1 Sten December 1849. "„ 
Friedrich August. 
b. Ferdinand Zschinsky. 
Richard Freiherr von Friesen. 
der in der Stadt Camenz errichteten Vorschuß= und Leihanstalt. 
   
Regulativ 
Lc. ꝛc. 
8 14. In allen Fällen, wo den gesetzlichen Vorschriften gemäß die Vorschuß: und 
Leihanstalt zu Entrichtung des Werthstempels verbunden sein würde, findet eine Befreiung 
von dieser Steuer statt. Dahingegen sind die bei der Anstalt vorkommenden Schuldver- 
1850. 1
	        
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