Geseßtzund Verordnungsblakk
für das Königreich Sachsen,
li## Stück vom Jahre 1850.
1) Decret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Vorschuß= und Leihanstalt in Camenze:
vom 18ten December 1849.
Way, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2. kc.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz
und des Innern die von dem Stadtrathe zu Camenz im Eirnverständnisse mit den dasigen
Stadtverordneten beabsichtigte Errichtung einer von der Stadtgemeinde zu vertretenden Vor-
schuß = und Leihanstalt genehmigt und dem dafür entworfenen Regulative unter Bewilligung
der in § 14 bemerkten Stempelfreiheit und der in den §& 37, 38, 39, 40 und 41 enthal-
tenen Rechtsvergünstigungen Unsere Bestätigung mit der Wirkung ertheilt haben, daß dem
Inhalte desselben von Allen, die es angeht, genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Deeret
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig voll-
zogen worden.
Dresden, am 1 Sten December 1849. "„
Friedrich August.
b. Ferdinand Zschinsky.
Richard Freiherr von Friesen.
der in der Stadt Camenz errichteten Vorschuß= und Leihanstalt.
Regulativ
Lc. ꝛc.
8 14. In allen Fällen, wo den gesetzlichen Vorschriften gemäß die Vorschuß: und
Leihanstalt zu Entrichtung des Werthstempels verbunden sein würde, findet eine Befreiung
von dieser Steuer statt. Dahingegen sind die bei der Anstalt vorkommenden Schuldver-
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