Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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genommen werde, daß Jemand die oben beschriebene Lage derselben verändert oder daß aber— 
gläubische Gebräuche verübt werden. 
8 1I. Bei Ankunft des Arztes oder Wundarztes hat die Leichenfrau diesem Alles treulich 
und gewissenhaft zu berichten, was sie von dem Todesfalle in Erfahrung gebracht und was sie 
selbst an der Leiche wahrgenommen hat; auch ist Alles, was mit der Leiche bisher geschehen, 
genau anzugeben. Das, was der Arzt oder Wundarzt nunmehr anordnet, hat die Leichenfrau 
pünktlich und vollständig auszuführen. 
8 12. In allen denjenigen Fällen, wo die in 85, 6 aufgezählten Umstände nicht vor- Verhalten der 
handen sind und wo ihr selbst ein Zweifel an dem wirklich erfolgten Tode nicht beigeht, hat Teichenfrau in 
die Leichenfrau dafür zu sorgen, daß die Leiche nicht sofort aus dem Bette genommen oder ent- Sülenn 35 
kleidet werde, sondern, nachdem alles etwa Festanliegende gelockert worden, die Entfernung der # 
Leiche vom Sterbelager und die Entkleidung derselben bis zu einem ihrer nächsten Besuche zu 
verschieben. 
13. Die Leichenfrau hat jede Leiche in den ersten zwei Tagen nach dem Tode wenigstens 
dreimal, an dem letzten Tage aber zweimal, wo möglich in den Morgen= und Abendstunden zu 
besuchen, hierbei aber sich jedesmal noch genauer von dem wirklich erfolgten Tode und der be- 
reits beginnenden Verwesung zu überzeugen. 
§ 14. Wenn sie die Zeichen beginnender Verwesung deutlich wahrgenommen hat, kann 
sie zur Entfernung der Leiche vom Sterbelager, zur Reinigung und Aufbahrung derselben 
verschreiten, wobei sie darauf zu achten hat, ob Zeichen gewaltsamen Todes jetzt sich offenba- 
ren, welche früher nicht bemerkt werden konnten, in welchem Falle sie die Anzeige davon an 
die Ortsobrigkeit zu besorgen hat. 
8 15. Wenn die Leiche vor dem Begräbnißtage in den Sarg gelegt wird, darf die Leichen- 
frau nicht dulden, daß der Sargdeckel aufgesetzt oder gar aufgenagelt und eingeschraubt 
werde. 
sf 16. In den Fällen, wo ein Arzt oder Wundarzt die Leiche besichtigt hat, wird dieser Gestattung des 
die Erlaubniß zur Beerdigung durch Ausfüllung des gedruckten Leichenbestattungsscheines, Begraͤbnisses. 
welchen sie ihm einzuhändigen hat, selbst ertheilen. In Fällen, wo kein Arzt oder Wundarzt 
die Leiche gesehen hat, ertheilt die Leichenfrau die Erlaubniß zur Beerdigung durch Ausfüllung 
der ihr eingehändigten gedruckten Leichenbestattungsscheine und zwar müssen, wie § 3 gesagt 
ist, hierzu 72 Stunden seit dem Tode verflossen und die deutlichen Zeichen der beginnenden 
Fäulniß vorhanden sein. Indem Leichenbestattungsscheine hat die Leichenfrau Tag und Stunde 
des erfolgten Todes, auch Tag und Stunde des vorzunehmenden Begräbnisses anzugeben, in- 
gleichen ob dasselbe in der Stille erfolgen soll. 
8 17. Wenn die Fäulniß sehr frühsschon eintritt und ein fauliger Geruch sich um die Leiche Verhalten der 
verbreitet oder diese ausläuft, kann die Leichenfrau schon bei ihrem ersten Besuche die Leiche Leichenfrau bei 
aus dem Sterbelager nehmen und an einen entfernten Ort des Sterbehauses bringen, auch hat frühzeitig ein- 
« - . tretender Fäul- 
sie dann einen Arzt oder Wundarzt herbeizurufen, welcher darüber entscheidet, ob das Begräb- retend Vaul 
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