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im Bezirke des Amtes Rochlitz, einschließlich der Schönburgschen Lehnsherrschaften
Penig, Rochsburg und Wechselburg,
ferner in den Fluren nachbenannter Ortschaften im Amtsbezirke Colditz, als:
Schwarzbach, Tautenhain, Ballendorf, Buchheim, Ebersbach, Etzoldshain, Glasten,
Heinersvorf, Hohnbach, Lauterbach, Leisenau, Lausigk, Reichersdorf, Schönbach, Erl-
bach, Koltzschen, Raschütz und Rür,
ingleichen
in den Bezirken der Aemter Leisnig, Mügeln und Nossen,
in Folge der Witterungsverhältnisse einige Verzögerung erleiden dürfte; so hat die unterzeich-
nete Königliche Kreisdirection Kraft des ihr von den Königlichen Ministerien des Innern und
der Finanzen durch Verordnung vom 27sten Mai 1843 ertheilten allgemeinen Auftrags und
nach Maaßgabe § 2 der Ministerialverordnung vom 14Aten Juni 1849 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1849, Seite 122) beschlossen, den Aufgang der Niederjagd, soweit
sie nach § 2 der angezogenen Ministerialverordnung mit dem 1sten September dieses Jahres
beginnen würde, in den genannten Bezirken und Fluren bis zum
15ten September dieses Jahres
zu verschieben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten, auch ist von den betreffenden
Obrigkeiten dafür Sorge zu tragen, daß gegenwärtige Verordnung zur Kenntniß der Jagdbe-
rechtigten so zeitig als möglich gelange.
Leipzig, den Zten August 1850.
Königliche Kreisdirection.
von Broizem.
Friedrich.
Letzte Absendung: am loten August 1850.