Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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schreibungen und Bürgschaften nur bis zu dem Betrage von 50 Thalern vom Stempelimpost 
zanz befreit, während diese Abgabe nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
von und mit 50 Thaler Schuld= oder Bürgschaftsbetrag abzuentrichten ist. 
37. Bei Einlösung der Pfänder, sowie bei Erhebung des von dem Erlöse verstei- 
gerter Pfänder verbliebenen Ueberschusses wird der Inhaber des Pfandscheins als genügend 
legitimirt betrachtet, selbst wenn im Scheine der Name eines anderen Eigenthümers bemerkt 
sein sollte, und die Anstalt ist berechtigt, dem Ueberbringer des Pfandscheins das Pfand oder 
den Ueberschuß des Erlöses auszuantworten, ohne dem Eigenthümer des Pfanves dafür zu 
haften. 
Würde jedoch vor erfolgter Einlösung des Pfandes und spätestens vor dessen Verfallzeit 
der Erpedition der Verlust oder die Entwendung eines solchen Pfandscheins, unter Angabe 
der genauen Beschaffenheit des Pfandes, auch wo möglich der Nummer und des Versatztages, 
oder, in der beiden letzteren Ermangelung, anderer, von der Deputation für hinreichend er- 
achteter Merkmale, angezeigt und das Pfand nach diesen Angaben bei der Anstalt aufgefunden, 
so wird sofort der Verlust des Pfandscheins angemerkt, auch auf Verlangen des Anmelders 
und gegen Erlegung der erwachsenen Kosten solches in dem Budissiner Kreisblatte und in 
dem hiesigen Wochenblatte, sowie durch Anschlag bekannt gemacht und der Inhaber aufge- 
forvert, sich mit dem Pfandscheine bei der Erpedition zu melden. Erfolgt eine solche Meld- 
ung vor dem Tage, an welchem der Auctionscatalog zum Drucke befördert wird, und der 
Besitzer behauptet ein Recht an dem Scheine zu haben, so wird die Sache zur Erörterung an 
das Königl. Justizamt zu Camenz abgegeben, außerdem wird sodann dem Anzeiger, wenn er 
zuvor seine Anzeige und das Eigenthum an dem Pfande bei dem Stadtrathe zu Camenz oder 
einer von diesem requirirten Behörde eidlich bestärkt hat, das Pfand gegen Leistung der schul- 
digen Zahlung, wozu auch die durch den Verzug vermehrten Zinsen und, wenn das Darlehn 
über Drei Thaler beträgt, die Auctionskosten zu schlagen sind, verabfolgt und der Schein für 
erloschen und unwirksam erklärt. 
Geschieht dagegen eine derartige Anzeige der Entwendung oder des Verlustes eines Pfand- 
scheins später oder erst nach erfolgter Versteigerung des Pfandes, wobei aber ebenfalls die 
genaue Beschreibung des Pfandes und andere Kennzeichen in der obgedachten Maaße anzuge- 
ben sind, so erfolgt zwar in dem Falle, wenn ein Ueberschuß des Erlöses vorhanden ist, auf 
Verlangen und auf Kosten des sich Gemeldeten ebenfalls die obgedachte Aufforderung in den 
öffentlichen Blättern, der Ueberschuß aber bleibt (dafern nicht der Inhaber des Pfandscheins 
sich meldet, als welchen Falls sodann die Entscheidung über beiderseitige Ansprüche dem Königl. 
Justizamte Camenz zu überlassen ist) annoch die § 36 bestimmte Zeit von einem Jahre nach 
der Versteigerung bei der Anstalt im Deposito und ist erst nach Ablauf dieses Zeitraums dem 
sich hierzu. Gemeldeten, nach dessen vorgängiger eidlicher Bestärkung seiner Anzeige, unter Ab- 
zug der Zinsen und Kosten zu verabfolgen. 
Maecldet aber dieser auf den Vorschuß Anspruch Machende sich binnen Jahresfrist nach 
Ablauf des gedachten Jahres nicht wierer, so fällt sodann der Ueberschuß der Vorschuß= und 
Leihanstaltcasse anhelm und findet ein Anspruch deshalb weiter nicht statt.
	        
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