Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 205 ) 
b) an außerordentlichen Steuern und Abgaben: 
aa) ein Zuschlag zur Grundsteuer nach Einem Pfennige von jeder Steuereinheit am 
rsten November dieses Jahres, 
bb) einer dergleichen zur Gewerbe= und Personalsteuer nach Höhe der Hälfte eines 
vollen Jahresbetrags der geordneten Sätze, 
c) einer dergleichen zur Schlachtsteuer durch die gesetzlich noch zu bestimmende Erhöh= 
ung und Vervielfältigung mehrerer Tarifsätze, 
dd) einer dergleichen bei der Schriften= und Werthsstempelsteuer nach Höhe der be- 
sonders darüber zu treffenden gesetzlichen Bestimmungen. 
82. 
Alle sonstigen an die Staatscassen zu entrichtenden Abgaben, Natural= und Geldleist- 
ungen, welche nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind oder immittelst noch aufgehoben 
werden, haben vorschriftmäßig während der oben § 1 gedachten Zeit ebenfalls fortzubestehen. 
83. 
Die Ausführung dieses Gesetzes und insbesondere auch die Bestimmung der Termine 
für die Erhebung der ordentlichen und außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer, sowie 
die Feststellung der Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der § 1, b 
gedachten außerordentlichen Steuern bleibt Unserem Finanzministerium übertragen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. · 
GegebenzuDrcsdcn,am29stanugust1850. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
 
	        
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