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b) an außerordentlichen Steuern und Abgaben:
aa) ein Zuschlag zur Grundsteuer nach Einem Pfennige von jeder Steuereinheit am
rsten November dieses Jahres,
bb) einer dergleichen zur Gewerbe= und Personalsteuer nach Höhe der Hälfte eines
vollen Jahresbetrags der geordneten Sätze,
c) einer dergleichen zur Schlachtsteuer durch die gesetzlich noch zu bestimmende Erhöh=
ung und Vervielfältigung mehrerer Tarifsätze,
dd) einer dergleichen bei der Schriften= und Werthsstempelsteuer nach Höhe der be-
sonders darüber zu treffenden gesetzlichen Bestimmungen.
82.
Alle sonstigen an die Staatscassen zu entrichtenden Abgaben, Natural= und Geldleist-
ungen, welche nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind oder immittelst noch aufgehoben
werden, haben vorschriftmäßig während der oben § 1 gedachten Zeit ebenfalls fortzubestehen.
83.
Die Ausführung dieses Gesetzes und insbesondere auch die Bestimmung der Termine
für die Erhebung der ordentlichen und außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer, sowie
die Feststellung der Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der § 1, b
gedachten außerordentlichen Steuern bleibt Unserem Finanzministerium übertragen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen. ·
GegebenzuDrcsdcn,am29stanugust1850.
Friedrich August.
Johann Heinrich August Behr.