Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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& 38. Wenn eine Sache durch Raub, Diebstahl, oder Verlieren — indem etwa auf 
rechtlicher Erdrkerung beruhende Eigenthumsstreitigkeiten mit dem Besitzer nicht zu berücksich- 
tigen sind — abhanden gekommen und vor deren Versatze bei der Anstalt mit genauer An- 
gabe solcher unterscheidenden Kennzeichen, wodurch deren sichere Erkennung möglich wird, an- 
gezeigt worden, gleichwohl aber diese Sache nachher binnen drei Monaten, von der Anzeige 
(welche bei der Anstalt in einem besonderen hierzu bestimmten Buche zu bemerken ist) an ge- 
rechnet, in unveränderter Gestalt angenommen worden ist; so kann der Eigenthümer, auf vor- 
her beim Stadtrathe zu Camenz oder der von diesem requirirten Behörde bewirkte eidliche 
Bestärkung des Eigenthums und seiner Anzeige, die Sache unentgeldlich von der Anstalt zu- 
rückfordern. Dagegen, wenn die Sache vor der Anzeige schon verpfändet war, oder sie in ver- 
änderter Gestalt zur Anstalt gebracht wurde, oder nicht mit genügender Sicherheit in Folge 
der Anzeige erkannt werden konnte, sowie jedenfalls, wenn der Versatz erst drei Monate nach 
der Anzeige erfolgt, kann derjenige, welcher sich als Eigenthümer in der vorgedachten Maaße 
legitimirt, nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen und etwanigen 
sonstigen Gebührnissen, oder, wenn das Pfand zur Auction bereits ausgesetzt sein sollte, nach 
dessen Abzug vom Erlöse, das Pfand oder rücksichtlich den Ueberschuß des Erlöses ausgeant- 
wortet erhalten. 
Kann der Eigenthümer in diesen Fällen den Pfanoschein nicht zurückliefern, so findet das- 
selbe Verfahren statt, wie es im vorigen 37 sten §& bei Entwendung des Pfandscheins vorge- 
schrieben worden. 
Es kann aber in diesen Fällen sowohl, als in deuen des § 37, der Eigenthümer, wenn er 
hinreichende Sicherheit bestellt, nach dem Ermessen der Deputation früher in den Besitz seiner 
Sachen oder resp. des Auctionsüberschusses gesetzt werden. 
39.Q Dafern ein Versetzer mit Tode abginge und unter seinen Erben wegen der Erb- 
schaft Streit entstünde, so kann eine Verkümmerung des versetzten Pfandes, außer in dem Falle 
gegründeten Verdachts, daß der Pfandschein entwendet worden, und veshalb geschehener An- 
zeige bei der Anstalt, nicht angenommen werden, vielmehr liefert die Anstalt das Pfand gegen 
Erstattung des Darlehns und der Zinsen, unter Rückgabe des ausgestellten Pfandscheins, an 
den Inhaber des letzteren unweigerlich ab, oder verfährt nach der Verfallzeit mit der Auction. 
§40. Ein Verbot gegen Ausantwortung bei der Anstalt stehender Pfänder oder Hülfs- 
vollstreckung in selbige, findet so wenig statt, als, mit Ausnahme des § 38 Gesagten, das 
Verlangen unentgeldlicher Herausgabe derselben aus irgend einem Grunde. 
& 41. Verfällt der Inhaber eines Pfandscheins in Concurs, so ist die Anstalt keines- 
wegs gehalten, das Pfand zur Concursmasse auszuantworten, oder ihre Forderung beim 
Creditwesen zu liquidiren; sondern es hat vielmehr der geordnete Gütervertreter wegen Ein- 
lösung des Pfandes und sonst dieser Vorschuß= und Leihanstaltordnung gemäß sich zu bezei- 
gen, widrigenfalls von der Anstalt mit Versteigerung des Pfandes oder resp. dessen Verkauf 
nach dessen Verfallzeit verfahren und nur der nach Abzug des Darlehns, der Zinsen und 
Auctionsgebühren verbleibende Ueberschuß auf Anmeldung des Gütervertreters binnen der 
vorschriftmäßigen Frist zur Concursmasse verabfolgt wird.
	        
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