(211)
& 68) Gesetz,
außerordentliche Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend;
vom 13ten September 1850.
W9, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 24c.
haben zu theilweiser Deckung der erhöhten Staatsbedürfnisse und Behufs der Abänderung
und Vervollständigung einiger wegen der Stempelsteuer bestehenden Bestimmungen, mit Zu-
stimmung der getreuen Stände, beschlossen, wie folgt:
S I.
Schriften- und Werthstempel.
Der Schriften= und Werthstempel, wie derselbe gegenwärtig festgestellt ist, bleibt als
ordentlicher Stempel auch ferner in Anwendung.
Mit diesem ordentlichen Stempel ist aber künftig und bis auf Weiteres folgender außer-
ordentlicher Zuschlag gleichzeitig zu verwenden.
Wenn gegenwärtig
der ordentliche Stempel soist an außerordentlichem folglich überhaupt
beträgt: Stempel hinzuzuschlagen: zu verwenden:
271 Mgr. 4 Anr- 4 Nat.
5 24 77
71 ! 10
10 5 — 15
121 5 175—
15 5 20
177 77. 25
20 7% 273—
227 10 1 Thlr. 25—
25 10 1 5
274 121 1 10
1 Thlr. — 15 1. 15
2 — 2 mal 15 3 —
33.— 3 15 - 4 15
u. s. f., so daß auf jeden vollen Thaler des ordentlichen Stempels — 15 Ngr. —
Zuschlag gerechnet, für die überschießenden Neugroschen aber die Zuschläge nach vorstehen-
der Tabelle erhoben werden.
417