Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 212 ) 
2. 
Ausnahmen. 
Eine Ausnahme hiervon findet Statt: 
1) bei folgenden Positionen der Stempeltare vom 1 #ten Januar und 1#2#ten August 
1819, als: 
a) Contracte, 
b) Fidejussiones und Bürgscheine, Hypothek und Cassation derselben, Schuld- 
verschreibung, 
c) Quittung; 
es ist namlich 
zu a) bei allen nach der gedachten Stempeltare unter die Position „Contracte“ zu rechnen- 
den schriftlichen Verträgen der volle Betrag des ordentlichen Stempels als Zuschlag zu nehmen, 
so daß der neue volle Stempelsatz einschließlich des Zuschlags gerade das Doppelte des zeithe— 
rigen oder ordentlichen Stempels beträgt, dagegen bleiben 
zu b) die oben unter b gedachten Positionen in allen Fällen, sowie 
zu C) QOuittungen, wenn deren Betrag 25 Thaler nicht übersteigt, 
vom Stempelzuschlage befreit; 
2) in Ansehung derjenigen Lehns= und Fideicommißanfälle, welche innerhalb der Receß- 
herrschaften an die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg erfolgen, weil diese 
vertragsmäßig nicht höher als nach der Stempeltare vom 1 #ten Januar 1819 zu 
vernehmen sind; 
3) bei denjenigen zur Zeit des Eintritts dieses Gesetzes bereits Statt gehabten Erb- 
schaften, Vermächtnissen, Schenkungen unter Lebenden durch schriftlichen Vertrag, 
Schenkungen auf den Todesfall, ingleichen Lehns= und Fideicommißanfällen, für 
welche in Folge der gesetzlich bewilligten Gestundung der ordentliche Stempelbetrag 
noch nicht erlegt ist; indem diese frühern Fälle vom Stempelzuschlage ebenfalls 
befreit bleiben; 
4) bei dem Schriftenstempel in den nach dem Mandate vom 2 Ssten November 1753 
und dem Gesetze voi 1 6ten Mai 1839 zu behandelnden geringfügigen Rechtssachen 
und ganz geringen Civilansprüchen, zu welchem Schriftenstempel ein Zuschlag gleich- 
falls nicht zu nehmen ist. 
83. 
Spielkartenstempel. 
Spielkarten, welche in hiesigen Landen gebraucht werden, sind künftig folgenden 
erhöhten Stempelsätzen unterworfen:
	        
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