Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 13ten September 1850. 
  
  
/K 69) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 13ten September 1850, außerordentliche 
Zuschläge zur Stempelsteuer 2c. betreffend; 
vom 13ten September 1850. 
Mi Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes vom 13ten September 
1850, außerordentliche Zuschläge zur Stempelsteuer 2c. betreffend, hiermit Nachstehendes 
Lverordnet: 
&1. Do die Zuschläge, mit Ausnahme des niedrigsten, so gewählt sind, daß entweder Zu #1 des 
sie selbst oder der neue Gesammtstempel einschließlich des Zuschlags aus den bereits vorhande- Gesetzes. 
nen Stempelpapiersorten sich entnehmen oder zusammensetzen lassen, so sind blos zwei neue 
Sorten Stempelpapier zu beschaffen gewesen, nämlich 
gewöhnliches Stempelpapier und Reisepaßstempelpapier in Bogen zu — 4 Ngr. — 
und 
gewöhnliches Stempelpapier in Bogen zu — 1 Agr. 5 Pf. 
und zwar letzteres, um dasselbe nöthigenfalls zum bisherigen niedrigsten Stempelsatze an 
221 Ngr. hinzufügen und damit den neuen niedrigsten Gesammtstempel an — 4 Ngr. — 
herstellen zu können. 
Sämmtliche Stempelimposteinnahmen werden bis zum 2östen dieses Monats für den 
ersten nothwendigsten Bedarf mit diesen neuen Stempelpapiersorten bereits versehen sein. 
# 2. Die betreffenden Behörden haben sich daher in Zeiten mit diesen neuen Stempel= Zu derf. #. 
papiersorten, insbesondere aber mit Reisepaßpapier zu versorgen. Das bei Eintritt des Ge- 
setzes noch unverbraucht vorräthige bisherige Reisepaß papier in Bogen zu 22 Neugroschen 
haben dieselben bei den Imposteinnahmen mittelst Lieferscheins und Gewährung des Zuschlags 
von 17 Neugroschen pro Bogen in baarem Gelde gegen neues Reisepaßpapier zu 4 Ngr. 
pro Bogen zum Umtausche zu bringen.
	        
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