Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Zu ders. 8. 
Zu 84. 
Zu 85. 
(216) 
#3. Die Stempelimposteinnahmen haben das solchergestalt an sie zurückgelangte, sowie 
das bei ihnen selbst in Vorrath verbliebene Reisepaßpapier in Bogen zu 24 Ngr. gegen 
beliebige Sorten gewöhnlichen Stempelpapiers von gleichem summarischen Geldbetrage bei 
der betroffenen Bezirkssteuereinnahme umzutauschen, diese aber hat das eingetauschte Reisepaß- 
papier mit ihren eigenen dießfälligen Vorräthen an die Stempelfactorie gegen Empfangsbe- 
scheinigung einzusenden und den Geldbetrag auf Grund der letztern in Rechnungsausgabe 
zu stellen. 
& 4. Die §4 des Gesetzes Behufs der Nachstempelung vorgeschriebene Einreichung der 
auf den Lagern der Kartenfabrikanten und Kartenhändler befindlichen Karten 
ist spätestens bis zum 1 Aten October dieses Jahres zu bewirken. Die Nachstempelung erfolgt, 
gegen Erlegung des Stempelnachschusses von beziehendlich 24 und 5 Neugroschen, durch noch- 
malige Aufschlagung des gewöhnlichen Spielkartenstempels und zwar 
a) bei deutschen oder nach Art der deutschen gefertigten italienischen Karten mit dem 
21 Neugroschenstempel, 
b) bei den französischen und Tarockkarten mit dem 5 Neugroschenstempel, 
an einer freien Stelle desjenigen Blattes, auf welchem der bisherige 
einfache Stempel sich befindet, übrigens diesem letzteren gerade gegenüber, 
so daß beide Stempel auf ungefähr gleicher Höhe stehen. 
Die Kartenfabrikanten haben diese Nachstempelung bei derjenigen Bezirkssteuereinnahme 
bewirken zu lassen, an welche sie wegen Abstempelung ihrer Karten überhaupt gewiesen sind, 
wogegen sich die Kartenhändler an eine der § 5 nachstehend genannten Bezirkssteuereinnah- 
men wenden können. 
Die Karten sind mittelst Verzeichnisses oder Lieferscheins einzureichen. 
* 5. Die § 5 des Gesetzes genannten zu den Kartenfabrikanten und Kartenhändlern 
nicht gehörigen Personen haben diejenigen Karten, welche sie nachweislich bereits vor dem 
1sten Oectober dieses Jahres erkauft haben und noch ferner zu gebrauchen wünschen, in der Zeit 
vom 1 öten November bis mit 3 1 sten December dieses Jahres zur Nachstempelung zu bringen. 
Zu diesem Behufe sind die Karten — oder nach Befinden blos die mit dem bisherigen 
Stempel versehenen Kartenblätter — in ein auf der Außenseite mit dem vollständigen Namen 
und Wohnorte des Besitzers der Karten deutlich bezeichnetes Couvert eingeschlossen, auf welchem 
zugleich die Anzahl der darin befindlichen Karten oder beziehendlich Kartenblätter, z. B. 
3 Stück französische Karten (Kartenblätter) 
5 Stück deutsche Karten (Kartenblätter) 
mit zu bemerken ist, an eine der nachbenannten Bezirkssteuereinnahmen, als: 
Dresden, Leipzig, Rochlitz, Meißen, Chemnitz, Zwickau, Plauen, Freiberg und 
Budissin 
portofrei einzusenden. 
Die Bezirkssteuereinnahmen sind befugt, von den Einsendern der Karten den oben gedach-
	        
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