Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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ten Nachweis zu verlangen. Dieselben haben hiernächst bei der Nachstempelung, wenn die 
Karten nicht sofort abgestempelt und dem Ueberbringer wieder zurück gegeben werden können, 
sorgfältig darauf zu achten, daß jede Karte wieder in das ihr zugehörige Couvert gebracht 
und jede Verwechselung vermieden werde. 
Insoweit nicht sofortige Rückgabe der Karten stattfindet oder gelegentliche Abholung verab- 
redet wird, hat die Rücksendung durch die Post als Officialsache unter der Bezeichnung „Karten- 
nachstempel betreffend“ zu erfolgen, die Adressaten haben jedoch das außerdem etwa erwachsende 
Briefträgerlohn zu bezahlen. 
Die Nachstempelung der hier in Frage stehenden Karten geschieht unentgeldlich und zwar 
ebenfalls durch nochmalige Aufschlagung des gewöhnlichen Spielkartenstempels 
a) bei den deutschen oder nach Art der deutschen gefertigten italienischen Karten mit dem 
21 Neugroschenstempel, 
b) bei den französischen und Tarockkarten mit dem 5 Neugroschenstempel, 
jedoch — zur Unterscheidung von den oben & 4 gedachten zum Verkaufe bestimmten Karten — 
dergestalt, daß dieser zweite Stempel senkrecht unter oder nach Befinden über den auf der 
Karte bereits befindlichen Stempel zu stehen kommt. 
Die auf solche Weise bestempelten Karten — auf welchen daher die Stempel über ein- 
ander stehen — dürfen selbstverständlich nur noch von ihren bisherigen Inhabern benutzt, 
nicht also an Andere verkauft werden. 
& 6. Von denjenigen Stempelsteuern, welche bis mit dem 30sten September dieses Jahres 
eingenommen worden sind, passiren die bisher bewilligt gewesenen Einnehmergebühren. Die bis 
dahin eingenommenen Gelder sind jedoch sogleich nach Ablauf des gedachten Monats an die 
Bezirkssteuereinnahme oder die sonstige Casse, an welche der Einnehmer gewiesen ist, einzusen- 
den, und es haben dann zu seiner Zeit die empfangenden Cassen den Betrag der gedachten 
Gelder in den Rechnungen zu attestiren. Eben so passiren bis dahin die bisherigen Gebühren 
denjenigen Einnehmern, welche das Stempelpapier gegen sofortige baare Bezahlung ent- 
nehmen. 
Vom Asten October dieses Jahres an aber ist an Einnehmergebühren zu verschreiben 
gestattet: 
1) den Einnehmern, welche das Stempelpapier auf Berechnung entnehmen, von der ge- 
sammten baaren Einnahme 
a) 34 Procent, wenn sie bisher 4 Procent, 
b) 22 Procent, wenn sie bisher 3 Procent, 
) 11 Procent, wenn sie bisher 14 Procent Einnehmergebühren bezogen haben; 
2) den Einnehmern, welche das Stempelpapier gegen sofortige Bezahlung entnehmen, 
vom Betrage des erkauften Stempelpapiers 
a) 31 Procent, wenn sie bisher 4 Procent in Abzug gebracht haben, 
b) 3 Procent, wie bisher, den übrigen hierher gehörigen Einnehmern; 
1850. 42 
Zu 86.
	        
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