für das Königreich Sachsen,
r— Stück vom Sahre 1850.
AMÆ. 71) Bekanntmachung,
die Bedingungen der Aufnahme in die Erziehungs- und Besserungsanstalt
zu Bräunsdorf betreffend;
vom Iten September 1850.
Dei Erziehungs= und Besserungsanstalt zu Bräunsdorf ist der Natur der Sache und ihrem
ursprünglichen Zwecke gemäß lediglich dazu bestimmt, die dem Staate obliegende, beziehend-
lich subsidiäre Verbindlichkeit zur Erziehung und Besserung verwahrloster Kinder zu erfüllen,
keineswegs aber haben durch Errichtung dieser Anstalt die den einzelnen Gemeinden nach
§§ 33 unter 3, 49, 50 und 59 der Armenordnung vom 2 2 sten October 1840 in Bezug
auf die Kinvererziehung u. s. w. obliegenden Pflichten venselben ab= und auf den Staat über-
nommen werden sollen.
Da nun dieser Gesichtspunct bei den Anträgen auf Unterbringung verwahrloster Kinder
in Bräunsdorf, die sich in neuerer Zeit auffallend vermehrt haben, nicht immer gehörig fest-
gehalten, vielmehr fortwährend die Aufnahme von Kindern beantragt wird, bei denen die
Gemeinden die ihnen dem Obigen nach obliegenden Pflichten noch keineswegs vollständig
erfüllt haben, nun aber, wenn solchen Anträgen Folge gegeben werden sollte, einestheils
der Staatscasse eine bedeutende Last, zu deren Tragung sie nicht verpflichtet ist, aufgebürdet,
anderntheils aber die Zahl der aufgenommenen Kinder so vergrößert werden würde, daß die
Erreichung des Zwecks der Anstalt, die sittliche Besserung der einzelnen Kinder, immer mehr
erschwert werden müßte, so findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, hierdurch Fol-
gendes bekannt zu machen und beziehendlich zu verfügen:
1. Die Erziehungs= und Besserungsanstalt zu Bräunsdorf ist zunächst nur zur Auf-
nahme solcher Kinder bestimmt, welche
a) wegen eines begangenen Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe belegt und im Wege
der Begnadigung der Anstalt zugewiesen werden, oder
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