Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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89. Eine jede zu befördernde Depesche muß im Texte ohne Wortabkürzungen und deut- Formelle Er- 
lich geschrieben sein, auch die gnügende Adresse sowohl des Absenders, als des Empfängers forderaif der 
enthalten. epeschen. 
Zum Niederschreiben der aufzugebenden Depeschen darf von Seiten der Absender nur ein 
unverwischbares Schreibmaterial verwandt werden. Auch dürfen in den Depeschen Rasuren 
nicht vorkommen. 
Bei denjenigen Depeschen, welche durch andere Mittel weiter befördert werden sollen (8 6), 
hat der Absender die Art der gewünschten Weiterbeförderung schriftlich anzugeben. 
#10. Bis auf Weiteres darf jede nach nicht sächsischen Vereinsstationen gerichtete De-- Länge der De— 
pesche nicht aus mehr als 100 Worten bestehen und ist die Beförderung mehrerer Depeschen pesche. 
eines und desselben Absenders hinter einander nur in dem Falle zulässig, daß die Apparate 
nicht anderweit in Anspruch genommen werden. 
Auf die in Sachsen aufgegebenen und nach sächsischen Stationen bestimmten Staats- 
depeschen (§ 14) leiden die vorstehenden Beschränkungen keine Anwendung. 
&11. Sollte die Beförderung einer Depesche aus irgend einem Grunde nicht sogleich Verzögerung 
bei ihrer Auflieferung Statt finden können, so ist der Aufgeber hiervon in Kenntniß zu seten der Absendung. 
und die Depesche nur dann anzunehmen, wenn der Erstere die Absendung dennoch ausdrück- 
lich verlangt. 
§& 12. Die Originalconcepte der aufgegebenen Depeschen, sowie die telegraphischen Aufbewahrung 
Niederschriften sämmtlicher Depeschen werden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. der Originalien. 
§13. Abgesehen von den vorstehenden bei sämmtlichen Depeschen Anwendung finden= Classisication 
den Bestimmungen sind in Bezug auf die Behandlung zu unterscheiden: der Depeschen. 
a) Staatsdepeschen der dem Vereine angehörigen, sowie der vertragsmäßig berechtigten 
Regierungen, 
b) Privatdepeschen. 
& 14. Als sächsische Staatsdepeschen sind, — abgesehen von denjenigen Depeschen, wel= Staats- 
che Wir selbst oder die Mitglieder Unsers Königlichen Hauses als Staatsvepeschen bezeichnen dpeschen. 
lassen, — diejenigen Anordnungen oder Nachrichten zu betrachten und zu behandeln, welche 
in dringlichen Fällen von nachbenannten Behörden oder Beamten als solche bezeichnet und 
zur Beförderung aufgegeben werden. 
Zur Aufgabe derartiger Staatsdepeschen sind nämlich zur Zeit befugt: 
das Gesammtministerium, sämmtliche Departementsministerien und das Ministerium 
des Königlichen Hauses, 
die Appellationsgerichte zu Dresden und Leipzig, 
die Kreisdirectionen daselbst, 
die Zoll= und Steuerdirection,
	        
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