Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

die Ober-Postdirection, 
die höheren Truppencommandos, einschließlich der Brigade- und Regimentscom— 
mandos, jedoch bei mehrern dieser obern Militärbehörden nur die höchste 
in jeder Garnison, 
die Gesandtschaften, 
die Directionen der Staatseisenbahnen, 
des Justizamts Dresden 2te Abtheilung, 
das Stadtgericht zu Dresden, in ihrer Eigenschaft als Eriminal- 
das Kreisamt Leipzig, gerichte, 
das vereinigte Criminalamt zu Leipzig, 
die Polizeibehörden zu Dresden und Leipzig. 
Nächstdem steht den Staatsministern, den Abtheilungsdirectoren in den Ministerien, in- 
gleichen den Vorständen der oben genannten Behörden ein gleiches Befugniß für ihre Person zu. 
Welche Depeschen jede der übrigen Vereinsregierungen als ihre Staatsdepeschen betrachtet 
zu sehen wünscht, hängt von ihrem Ermessen ab. 
Fortsetzung. #15. Die Staatsdepeschen können nach der Wahl der Absender in deutscher oder in 
einer solchen fremden Sprache abgefaßt werden, deren Buchstabenzeichen sich durch die vor- 
handenen Telegraphenapparate wiedergeben lassen. Auch ist bei jenen Depeschen die An- 
wendung von Chiffern, jedoch nur von solchen zulässig, welche in Buchstabenzeichen oder Zif- 
fern bestehen. 
Bei allen andern Depeschen ist vorläufig die Fassung in deutscher Sprache, ohne Anwend- 
ung von Chifferschrift, Bedingung. 
Fortsetzung. 16. Die Staatsdepeschen sind jederzeit mit dem Amtssiegel des Absenders oder der 
absendenden Behörde zu versehen. 
Materielle Er- 8 17. Eine Controle über die Zulässigkeit der Beförderung von Staatsdepeschen mit 
fordernisse der Rücksicht auf ihren Inhalt steht den Telegraphenbürcaus nicht zu. Dagegen sind dieselben 
Privatdepeschen. verpflichtet, solche Privatdepeschen von der Annahme oder Weiterbeförderung auszuschließen, 
deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohls und der 
Sittlichkeit zur Mittheilung für nicht geeignet erachtet wird. 
Die Entschließung liegt in solchen Fällen dem Vorsteher der Telegraphenstation oder dessen 
Stellvertreter ob. 
Die gegen dießfallsige Entschließungen etwa zu erhebenden Beschwerden sind hinsichtlich 
der Telegraphenbüreaus zu Dresden und Leipzig an die Kreisdirectoren daselbst oder deren 
Stellvertreter zu richten, gegen deren Entscheidung ein weiterer Recurs nicht Statt findet. 
Darüber, wem in gleichartigen Fällen die Entscheidung in Ansehung der übrigen Telegraphen— 
büreaus zusteht, wird seiner Zeit weitere Bekanntmachung erfolgen.
	        
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