Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

( 231 ) 
III. Beförderung der Depeschen. 
8 18. Die Beförderung der telegraphischen Depeschen von jeder Station aus geschieht Reihefolge der 
der Regel nach in der Reihefolge, in welcher sie entweder bei der Station aufgeliefert werden Depeschen. 
oder mittelst des Telegraphen zu derselben gelangt sind; den Vorrang hierbei haben jedoch 
jederzeit die Staatsdeßeschen und unter diesen wiederum diejenigen, welche von den betreffen- 
den Staatsoberhäuptern, Ministerien oder Gesandtschaften abgesandt werden, ohne daß aber 
(mit Ausnahme von Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist) durch das Dazwischentreten solcher 
Depeschen die bereits begonnene Telegraphirung anderer Depeschen unterbrochen werden darf. 
Unter Staatsdepeschen derselben Gattung gehen die als dringlich bezeichneten denjenigen 
vor, welche eine solche Bezeichnung nicht haben. 
19. Das im vorstehenden Paragraphen erwähnte Rangverhältniß der Depeschen= Richtungswech- 
gattungen findet auch beim gleichzeitigen Vorhandensein mehrerer Depeschen an verschiedenen sel. 
Stationen einer und derselben Linie in der Weise Anwendung, daß ein Richtungswechsel zu— 
nächst von jenem Rangverhältnisse abhängig ist. 
Depeschen gleicher Categorie, welche auf derselben Linie zur Absendung in entgegenge— 
setzten Richtungen vorhanden sind, sollen in der Beförderung alterniren. 
§ 20. Wird die Telegraphenverbindung nach erfolgter Annahme einer Depesche unter= Unterbrechung 
brochen, so ist diejenige Station, von welcher ab die Weiterbeförderung auf telegraphischem der Verbindung. 
Wege unthunlich ist, verpflichtet, die Depesche sofort in einem recommandirten Briefe an die 
nächste Station, welche zur Weiterbeförderung im Stande ist, eventuell an die Endstation 
oder direct an den Adressaten, als portofreie Dienstsache zur Post zu geben. 
Nach erfolgter Wiederherstellung der telegraphischen Verbindung ist die Depesche noch 
nachträglich durch den Telegraphen weiter zu senden. 
§ 21. Jedem Absender einer Depesche steht das Recht zu, dieselbe collationiren, d. h. Collationirung. 
sich von der Adreßstation zurück telegraphiren zu lassen (§ 27). 
§22. Jede zur Beförderung bestimmte Depesche kann auf Verlangen des Absenders an Absetzung und 
mehrere Adressaten gerichtet und in Folge dessen sowohl auf Zwischenstationen abgesetzt, als eroie fülig= 
auch bei diesen oder bei der letzten Station vervielfältigt werden (§ 28 und 29). 
23. Jede Depesche wird nach ihrer Ankunft auf der letzten Telegraphenstation oder Bestellung. 
auf solchen Zwischenstationen, wo dieselbe abgesetzt worden ist (§ 22), nach erfolgter Um- 
schrift sogleich unter dem Amtssiegel der Telegraphenstation an den oder die Adressaten abge- 
sandt und zwar, insofern der Adressat am Stationsorte selbst wohnt, durch einen verpflichteten 
Boten der Telegraphenverwaltung, im andern Falle aber nach Maaßgabe der vom Absender 
deshalb getroffenen Bestimmung (8§ 6).
	        
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