Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

Vorauszahlung 
und Credit— 
ertheilung. 
Rückerstattung 
der Gebühren. 
( 234) 
Währung geschehen, als solche vom Absender der Depesche nach ver üblichen Landesmünze zu 
zahlen sind, so ist die Reduction nach dem Verhältnisse von 20 Fl. C. M. = 241 Fl. Rhein. 
— 14 Thaler Sächsisch oder Preußisch zu bewirken. Das erwähnte Depositum soll bei jeder 
Depesche mindestens betragen: 
a) für Beförderung mittelst ordinärer Post oder erpressen Boten 25 Ngr. 
b) für Estafettenbeförderung ebensoviel für je Eine Meile. 
&32. Sämmtliche Gebühren sind zwar in der Regel bei Aufgabe der Depesche in 
Voraus zu zahlen. Es können jedoch denjenigen Behörden und Beamten, welche zur Auf- 
gabe von Staatsdepeschen befugt sind (§ 14), jene Gebühren unter den bei den Telegraphen= 
Büreaus einzusehenden Vorschriften dergestalt ereditirt werden, daß die Einziehung der erste- 
ren nur nach Ablauf eines jeden Vierteljahres geschieht. 
Auch bleibt den Büreaus eine gleiche Creditertheilung unter ihrer eigenen Vertretung 
solchen Behörden und Privatpersonen gegenüber nachgelassen, welche in kürzeren Zeiträumen 
gewisse Depeschen aufzugeben beabsichtigen. 
Ueber die Zahlung der Gebühren ist Quittung zu ertheilen. 
&33. Wird eine zur Absendung angenommene Privatdepesche von einer weiterhin ge- 
legenen sächsischen Telegraphenstation nach § 17 zurückgewiesen, so steht dem Absender ein 
Anspruch auf Rückerstattung der gesammten erlegten Gebühren zu. Erfolgt die Zurück- 
weisung hingegen bei einer Station einer andern Vereinsregierung, so hat der Absender nur 
den Betrag für diejenige Strecke zurückzuerhalten, auf welcher die Beförderung noch nicht 
Statt gefunden hat. 
Im llebrigen findet eine Rückerstattung der Gebühren für telegraphische Depeschen in der 
Regel nur dann Statt, wenn solche am Bestimmungsorte in einer Weise verstümmelt ange- 
kommen sind, daß dieselben ihren Zweck nicht erfüllen können, eine rechtzeitige Berichtigung 
aber nicht zu ermöglichen gewesen ist. 
In diesem Falle ist diesenige Verwaltung zur Zahlung des zurückzuerstattenden Betrages 
verpflichtet, deren Beamten die Verstümmelung verschuldeten oder auf deren Linien die letztere 
Statt gefunden hat. 
34. Die vorstehenden Bestimmungen treten, soviel die Telegraphenlinie Dresden- 
Leipzig und die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden Königlich Preußischen Linien 
betrifft, mit Publication gegenwärtiger Verordnung, in Ansehung der übrigen sächsischen 
und sonstigen Linien des Telegraphenvereins aber mit dem 1sten October dieses Jahres in 
Wirksamkeit. 
Gegeben zu Dresden, am 13ten September 1850. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
	        
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