Beschränkung
auf internatio—
nale Correspon-
denz.
Vorbehalt
wegen der Leit-
ungen und
Apparate.
Zusicherung
gegenseitiger
Beförderung.
Bewahrung des
Telegraphenge-
heimnisses.
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Ueber die bestehenden Linien und Stationen, sowie über die verschiedenen Entfernungen in
geographischen Meilen werden sich die contrahirenden hohen Regierungen gegenseitig Mit-
theilung machen. Gleichartige Benachrichtigungen werden erfolgen, sobald neue Linien oder
neue Stationen in Betrieb gesetzt werden sollen.
Art. 2. Den Vereinsbestimmungen ist zunächst nur die internationale, d. h. diejenige
telegraphische Correspondenz unterworfen, bei welcher die Ursprungs= und die Endstation ver-
schiedenen Vereinsverwaltungen angehören. Inwieweit auch die innere Correspondenz in den
betreffenden Staaten nach gleichen Grundsätzen zu behandeln ist, bleibt jeder Regierung über-
lassen.
Die von fremden Stationen ausgehende oder dahin gerichtete telegraphische Correspon-
denz ist, Falls sie die Linien mehrerer Vereinsregierungen berührt, rücksichtlich der Beförder-
ung im Bereich des Vereins so zu behandeln, als wäre sie bei der Eingangsstation aufgegeben
oder nach der Ausgangsstation bestimmt.
Beim Abschlusse neuer Verträge einzelner Vereinsregierungen mit fremden Regierungen
sollen diesen gegenüber die Bestimmungen des Vereins zur Geltung gebracht werden.
Art. 3. Jeder Regierung bleibt die Wahl beliebiger Systeme von Leitungen und Ap-
paraten für ihre Telegraphenlinien vorbehalten und wird demgemäß in der Regel an demjeni-
gen Puncte, wo die Telegraphenlinien zweier Vereinsregierungen zusammentreffen, ein Um-
telegraphiren jeder von einer Linie auf die andere übergehenden Depesche Statt finden. Den
hierbei betheiligten Regierungen ist jedoch unbenommen, sich über das Durchtelegraphiren
derartiger Depeschen zwischen gewissen beiderseitigen Stationen zu verständigen.
Ueber die Einrichtung der bestehenden Linien und Apparate werden die contrahirenden
hohen Regierungen sich gegenseitig Mittheilung machen. Dasselbe wird bei Einrichtung neuer
Linien geschehen.
Art. 4. Die contrahirenden hohen Regierungen übernehmen gegenseitig die Verpflicht-
ung, die von ihren Stationen zur Beförderung angenommenen Depeschen mit Ausnahme der
im Artikel 19. vorgesehenen Fälle mit möglichster Schnelligkeit und Zuverlässigkeit weiter
geben zu lassen, ohne jedoch für die richtige Ueberkunft jener Depeschen überhaupt oder deren
Ueberkunft in einer gewissen Zeit irgend eine Gewähr zu leisten. .
Auch verbleibt jeder Regierung die Befugniß, nach Gutbefinden einzelne Linien für alle
oder für gewisse Arten der Correspondenz zeitweise außer Betrieb zu setzen.
Sobald ein solcher Fall eintritt, werden die übrigen Vereinsregierungen hiervon sofort
in Kenntniß gesetzt werden.
Art. 5. Die contrahirenden hohen Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mit-
theilung von Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphengeheimniß überhaupt