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Formelle Erfor- Art. 11. Eine jede zu befördernde Depesche muß im Terte ohne Wortabkürzungen und
un deutlich geschrieben sein, auch die genügende Adresse sowohl des Absenders als des Empfängers
kcnthalten.
Zum Niederschreiben der aufzugebenden Depeschen darf Seitens der Absender nur ein un-
verwischbares Schreibmaterial verwandt werden. Auch dürfen in den Depeschen Rasuren nicht
vorkommen.
Bei denjenigen Depeschen, welche durch andere Mittel weiter befördert werden sollen
(Art. 7), hat der Absender die Art der gewünschten Weiterbeförderung schriftlich anzugeben.
Länge der De- Art. 12. Bis auf weitere Verabredung darf jede telegraphische Depesche nicht aus
veschen. mehr als 100 Worten bestehen.
Die Beförderung mehrerer Depeschen eines und desselben Absenders hinter einander ist
nur in dem Falle zulässig, daß die Apparate der Linie nicht anderweit in Anspruch genommen
werden.
Verzögerung Art. 13. Sollte die Beförderung einer Depesche aus irgend einem Grunde nicht so-
der Absendung. gleich bei ihrer Auflieferung Statt finden können, so ist der Aufgeber hiervon in Kenntniß zu
setzen und die Depesche nur dann anzunehmen, wenn der Erstere die Absendung dennoch aus-
drücklich verlangt.
Aufbewahrung Art. 14. Die Originalconcepte der aufgegebenen Depeschen, sowie die telegraphischen
der Originalien. Niederschriften sämmtlicher Depeschen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Classification Art. 15. Adbogesehen von den vorstehenden bei sämmtlichen Depeschen Anwendung fin-
der Depeschen, denden Bestimmungen sind in Bezug auf die Behandlung zu unterscheiden:
a) Staatsdepeschen, der dem Vereine angehörigen, sowie der vertragsmäßig berechtigten
Regierungen,
b) Eisenbahndepeschen,
2c) Privatdepeschen. ·
Ein Unterschied zwischen Eisenbahndepeschen und Privatdepeschen findet jedoch nur inso—
weit Statt, als solches in dem einen oder dem andern Staate entweder durch allgemeine Vor—
schriften, oder durch besondere Vertragsbestimmungen festgesetzt worden ist.
Staats- Art. 16. Welche Depeschen jede einzelne der Vereinsregierungen als ihre Staatsde-
bepeschen. peschen betrachtet zu sehen wünscht, hängt von ihrem Ermessen ab.
Art. 17. He Staatsdepeschen können nach der Wahl der Absender in deutscher oder
in einer solchen fremden Sprache abgefaßt werden, deren Buchstabenzeichen sich durch die vorhan-
denen Telegraphenapparate wiedergeben lassen. Auch ist bei jenen Depeschen die Anwendung von
Chiffern, jedoch nur von solchen zulässig, welche in Buchstabenzeichen oder Ziffern bestehen.
Bei allen andern Depeschen ist vorläufig die Fassung in deutscher Sprache ohne Anwend-
ung von Chiffernschrift Bedingung. Sollte sich später ein Bedürfniß herausstellen, entweder