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allgemein oder nur für bestimmte Routen auch andere Sprachen zur Anwendung für telegra-
phische Privatdepeschen zuzulassen; so werden die betheiligten hohen Regierungen sich hierüber
verständigen.
Art. 18. Zu Verhütung etwaigen Mißbrauchs sollen die Staatsdepeschen jederzeit mit Untersiegelung
dem Siegel des Absenders oder beziehendlich der absendenden Behörden versehen sein. der e
Art. 19. Eine Controle über die Zulässigkeit der Beförderung von Staatsdepeschen Materielle Er-
mit Rücksicht auf ihren Inhalt steht den Telegraphenbureaus nicht zu. Dagegen sind dieselben i
verpflichtet, solche Privatdepeschen von der Annahme oder Weiterbeförderung auszuschließen, "
deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohls und der
Sittlichkeit zur Mittheilung für nicht geeignet erachtet wird.
Die Entschließung liegt in solchen Fällen dem Vorsteher der Telegraphenstation oder dessen
Stellvertreter ob. An welche Behörde die gegen derartige Entscheidungen etwa zu erhebenden
Beschwerden zu richten sind, wird von den betreffenden Regierungen bestimmt werden.
Dritter Abschnitt.
Beförderung der Depeschen.
Art. 20. Die Beförderung der telegraphischen Depeschen von jeder Station aus ge-Reihefolge der
schieht der Regel nach in der Reihefolge, in welcher sie entweder bei der Station aufgeliefert Beförderung.
werden, oder mittelst des Telegraphen zu derselben gelangen, den Vorrang hierbei haben
jedoch jederzeit die Staatsdepeschen und unter diesen wiederum diejenigen, welche von den be-
treffenden Staatsoberhäuptern, Ministerien oder Gesandtschaften abgesandt werden, ohne daß
aber (mit Ausnahme von Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist) durch das Dazwischentreten
solcher Depeschen die bereits begonnene Telegraphirung anderer Depeschen unterbrochen werden
darf.
Ferner gebührt den Eisenbahndepeschen, falls sie nach Art. 15 von Privatdepeschen zu
unterscheiden sind, ebenfalls der Vorrang vor letztern.
Unter Staatsdepeschen derselben Gattung gehen die als dringlich bezeichneten denjenigen
vor, welche eine solche Bezeichnung nicht haben.
Art. 21. Das im vorstehenden Artikel erwähnte Rangverhältniß der Depeschengattun-Richtungswech-
gen findet auch beim gleichzeitigen Vorhandensein mehrerer Depeschen an verschiedenen Statio- sel.
nen einer und derselben Linie in der Weise Anwendung, daß ein Richtungswechsel zunächst
von jenem Rangverhältnisse abhängig ist.
Depeschen gleicher Categorie, welche auf derselben Linie zur Absendung in entgegenge—
setzten Richtungen vorhanden sind, sollen in der Beförderung alterniren.