Unterbrechung
der Verbindung.
Collationirung.
Absetzung und
Vervielfällig-
ung.
Bestellung.
Tarife.
( 240 )
Art. 22. Wird die Telegraphenverbindung nach erfolgter Annahme einer Depesche
unterbrochen, so ist diejenige Station, von welcher ab die Weiterbeförderung auf telegraphi-
schem Wege unthunlich ist, verpflichtet, die Depesche sofort in einem recommandirten Briefe
an die nächste Station, welche zur Weiterbeförderung im Stande ist, eventuell an die End-
station oder direct an den Adressaten als portofreie Dienstsache zur Post zu geben.
Nach erfolgter Wiederherstellung der telegraphischen Verbindung ist die Depesche noch
nachträglich durch den Telegraphen weiter zu senden.
Art. 23. Jedem Absender einer Depesche steht das Recht zu, dieselbe collationiren,
d. h. sich von der Adreßstation zurücktelegraphiren zu lassen (Art. 29).
Art. 24. Jede zur Beförderung bestimmte Depesche kann auf Verlangen des Absen-
ders an mehrere Adressaten gerichtet und in Folge dessen sowohl auf Zwischenstationen abge-
setzt, als auch bei diesen oder bei der letzten Station vervielfältigt werden (Art. 30 und 31).
Art. 25. Jede Depesche wird nach ihrer Ankunft auf der letzten Telegraphenstation
oder auf solchen Zwischenstationen, wo dieselbe abgesetzt worden ist (Art. 24), nach erfolgter
Umschrift sogleich unter dem Amtssiegel der Telegraphenstation an den oder die Adressaten ab-
gesandt und zwar, insofern der Adressat am Stationsorte selbst wohnt, durch einen verpflich-
teten Boten der Telegraphenverwaltung, im andern Falle aber nach Maaßgabe der vom Ab-
sender deshalb getroffenen Bestimmung (Art. 7).
Vierter Abschnitt.
Beförderungsgebühren.
Art. 26. Für die Beförderung der telegraphischen Depeschen, soweit solche nicht un-
entgeldlich geschieht, wird eine vorläufig nach der Gesammtlänge der zu durchlaufenden Tele-
graphenlinien der Vereinsregierungen und nach der Zahl der Worte bemessene Gebühr erhoben,
welcher nur in dem Falle, daß die Depesche von einer Telegraphenstation durch Post oder
erpressen Boten nach einem andern Orte weiter zu befördern ist, eine Transportvergütung
hinzutritt.
Die Gebühr beträgt für eine Depesche auf eine Entfernung bis einschließlich 10 Meilen
für 20 Worte 1 Fl. Conventionsmünze oder 1 Fl. 12 Kr. rheinisch oder 20 Sgr.
Diese Gebühr steigt jedesmal um denselben Betrag für weitere 15, 20, 25, 30, 35,
40 u. s. w. Meilen.
Wenn die Depesche über 20 bis mit einschließlich 50 Worte enthält, so wird das Dop-
pelte und wenn solche über 50 bis einschließlich 100 Worte enthält, das Dreifache erhoben.