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K 76) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 13ten September 1850, die Schlachtsteuer,
ingleichen die Verbrauchsabgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke
betreffend:
vom 28sten September 1850.
Zu näherer Ausführung der Vorschriften des die Schlachtsteuer, ingleichen die Verbrauchs-
abgabe von zollvereinsländischem Fleischwerke betreffenden Gesetzes, vom 13ten September
1850 und der diesem Gesetze beigefügten Tarifbestimmungen, wird hierdurch Folgendes
verordnet:
§ 1. Jeder Transport von, aus dem Inlande abstammendem steuerbaren Fleischwerke
jeder Art, Fett oder Wurst, in grünem sowohl, als in geräuchertem, gepökeltem, eingesalzenem
oder irgend einem anderen Zustande, mag derselbe von Bankfleischern oder anderen, diesem Ge-
werbe nicht angehörigen Personen unternommen werden, mag ferner dazu ein vorausge-
gangenes Kaufgeschäft oder eine Bestellung oder auch die Absicht des Hausirvertriebes Anlaß
gegeben haben, darf künftig nur in Begleitung eines vorschriftmäßigen Ausweises über die
erfolgte Versteuerung, sowie über die Bestimmung des gedachten Fleischwerks u. s. w. statt-
finden. Die als derartige Ausweise geltenden Transportscheine sind beziehendlich nach Erfüllung
der gesetzlichen Verpflichtung zu Entrichtung des Banksatzes (s. zusätzliche Bestimmung unter à
zu dem Schlachtsteuertarife A und B vom 13ten September 1850) bei der Schlachtsteuer-
einnahme desjenigen Orts, wo der Absender oder ursprüngliche Fleischeigenthümer wohnt,
überhaupt, wo der Transport begonnen wird, zu entnehmen. Sie müssen sich fortwährend
im Besitze des Transportanten befinden und den, den Transport unterwegs oder im Empfangs-
orte revidirenden, oder auch über denselben nachträgliche Auskunft verlangenden Aufsichts= und
Controlebeamten — bei Vermeidung der Beschlagnahme des Fleischwerks, sowie der Veran-
staltung untersuchungsmäßiger Erörterungen und mindestens der Einforderung des beziehend-
lich höchsten Banksatzes — unweigerlich zur Einsicht vorgelegt werden. Die obenbezeichneten
Weiterungen und Nachtheile treffen auch denjenigen Transportanten, dessen Ausweis mit der
Ladung oder eingeschlagenen Richtung nicht übereinstimmt.
& 2. Die Einbringer und Transportanten vereinsländischen, nach Maaßgabe der Be-
stimmung im § 4 des Gesetzes vom 13ten dieses Monats zu verrechtenden Fleischwerks find
zwar der im § 1 geordneten Transportcontrole nicht unterworfen, sie haben jedoch dem Auf-
sichtspersonale über den Ursprung, Bestimmungsort und die künftige Versteuerung des von
ihnen transportirten Fleischwerks genügende Auskunft zu ertheilen, und bleibt ihnen daher
überlassen, sich entweder vor dem Betreten des diesseitigen Staatsgebiets mit einer über die