Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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§ 6. Durch obige Bestimmung wird an den sonstigen, im Allgemeinen oder für be- 
stimmte Orte bestehenden Controlevorschriften oder Abfertigungserleichterungen, soweit letztere 
mit dem Inhalte gegenwärtiger Verordnung vereinbar sind, etwas nicht geändert. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 28sten September 1850. 
Finanzministerium. 
Behr. 
Krempe. 
  
Letzte Absendung: am 3ten October 1850.
	        
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