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erklärung, soweit sie gedachte Uebereinkunft betrifft, der Allerhöchsten Entschließung gemäß,
zur Nachachtung andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 1 vten Januar 1850.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.
Ministerialerklärung
über eine nachträgliche Uebereinkunft zwischen Sachsen und Oesterreich, in Betreff
der Bestimmungen Art. IX und XI des zwischen beiden Staaten unterm
5ten März 1848 abgeschlossenen Haupt-Grenz= und Territorial-Recesses.
Die Königlich Sächsische und die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung haben für
zweckmäßig befunden, nachträglich zu den Bestimmungen der Art. IX und XI des zwischen
Sachsen und Oesterreich unterm 5ten März 184 8 abgeschlossenen und durch die am 10ten
April 184 8 erfolgte Auswechslung der Ratificationen festgestellten Haupt--Grenz= und Territorial=
Recesses, in Berücksichtigung der Anstände, welche die Durchführung der Vereinbarung ge-
funden hat: daß die landesfürstlichen Steuern und Gefälle von denjenigen wechselseitig ab-
getretenen Gebietstheilen, welche blos aus Grundstücken ohne Unterthanen bestehen, zu
Gunsten der neuen Regierung vom 1 Oten April 184 8 an, als dem Tage der Auswechslung
der Ratificationen, laufen sollen, die modificirende Bestimmung zu treffen,
daß die Steuern und Gefälle von diesen Grundstücken, erst
vom 1sten April 1849 an,
für die neue Regierung eingehoben werden sollen.
Zu dessen Urkund ist mit Sr. Majestät des Königs von Sachsen Allerhöchster Geneh-
migung gegenwärtige
Erklärung
ausgestellt und vollzogen worden, und es soll dieselbe, nach erfolgter Mittheilung einer über-
einstimmenden K. K. Oesterreichischen Declaration, Kraft und Wirksamkeit haben.
Dresden, am 15ten December 1849.
Die Königlich Sächsischen Ministerien
der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern.
Frhr. von Beust. von Friesen.