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loger Anwendung der in der Verordnung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unter—
richts vom 2ten April 1834, die Ausstellung von Armuthszeugnissen für die Studirenden
zu Leipzig betreffend, enthaltenen Vorschriften und Benutzung des derselben unter O beige—
gebenen Schema, jedoch mit Hinweglassung der vorletzten Spalte desselben, auszustellen.
2. Gesuche, welchen ein dieser Anordnung entsprechendes Zeugniß nicht beiliegt, bleiben
unberücksichtigt.
Dresden, den 3ten November 1850.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Demuth.
84) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Sparcassenvereins zu Limbach;
vom 28sten October 1850.
Wan, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die von dem in Limbach
zu diesem Zwecke zusammengetretenen Vereine beschlossene Errichtung einer für die ärmeren Be-
wohner Limbachs und der Umgegend bestimmten, von den Mitgliedern des Vereins solidarisch
und subsidiarisch von der Gemeinde Limbach den Einlegern gegenüber zu vertretenden Spar-=
cassenanstalt genehmigt und die Uns vorgelegten Statuten, welche in den §§ 26, 27, 28 und
29 einige Abweichungen vom gemeinen Rechte enthalten, dergestalt bestätigt, daß dem In-
halte derselben von Allen, die es angeht, auf das Genaueste nachgegangen werden soll.
Urkundlich ist darüber gegenwärtiges
Deeret
ausgefertigt und unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig vollzo-
gen worden.
Dresden, den 2 Ssten October 1850.
Friedrich August.
D. Ferdinand Zschinsky.
Richard Freiherr von Friesen.