Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Statuten des Sparcassenvereins zu Limbach. 
20. 2. 
§ 26. Rückzahlungen der gemachten Einlagen erfolgen nur bei den bestimmten Cassen- 
erpeditionen von den §§# 18 und 22 bezeichneten Vereinsmitgliedern gegen Vorlegung des 
Sparcassenbuchs an dessen Vorzeiger und zwar: bei Posten von 5 Neugroschen bis zu 5 Thlr. 
— — sofort bei der Anmeldung; von über 5 Thlr. — — bis 10 Thlr. — — nach vier- 
zehntägiger, von 10 Thlr. — — bis 25 Thlr. — — nach einmonatlicher Kündigung. 
Größere Summen müssen 3 Monate vorher gekündigt werden. 
Bei vollständiger Rückzahlung einer Einlage ist das Sparcassenbuch zurück zu geben und 
zu cassiren und es erlischt durch diese Rückgabe des ausgestellten Sparcassenbuchs jeder An- 
spruch an die Casse Seiten des Einlegers. 
Jeder Ueberbringer eines Sparcassenbuchs erscheint hierdurch zur Erhebung des eingetra- 
genen Conto's legitimirt. Die Rückzahlung erfolgt daher stets an denselben und ist die Casse 
für den Nachtheil, welcher durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für dessen Eigenthümer 
entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
§27. Die in die Sparcasse gemachten Einlagen unterliegen keiner Verkümmerung oder 
Inhibition, jedoch wird dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfin- 
denden Sparcassenbücher keineswegs ausgeschlossen. 
§ 2S. Geht ein Sparocassenbuch verloren, so ist solches sofort dem Vorsteher und von 
diesem spätestens am nächsten Cassentage dem Cassirer anzuzeigen. 
Hiierbei wird von den Vereinsbeamten der Verlust des Buchs, mit Angabe der Nummer 
desselben, durch öffentlichen Anschlag im Orte, durch das Chemnitzer Tageblatt, das Peniger 
Wochenblatt und die Leipziger Zeitung bekannt gemacht und der etwaige Inhaber desselben 
aufgefordert, binnen drei Monaten seine Ansprüche darauf geltend zu machen. Wird das Buch 
innerhalb dieser Frist von einem Andern als dem, der den Verlust angezeigt hat, producirt, so 
wird die Sache der Gerichtsbehörde für Limbach zur gerichtlichen Entscheidung überlassen. 
Außerdem hat nach Ablauf jener Frist der Anmelder das Eigenthum und den Verlust des 
fraglichen Sparcassenbuchs bei seiner Obrigkeit eidlich zu bestärken, worauf ihm nach Bezah- 
lung der erwachsenen Kosten ein neues Buch zu dem früher bemerkten Preise von 15 Pfennigen 
ausgefertigt, solches bei der Casse bemerkt, das verloren gegangene Buch für ungültig erklärt 
und dieß unter Bemerkung der Nummer desselben abermals in der vorbemerkten Weise bekannt 
gemacht wird. 
6#20. Gegen den Ablauf der in vorstehender Sparcassenordnung bestimmten Fristen und 
angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
2c. 2c.
	        
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