Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

abhanden ge- 
kommen sind. 
Ausschluß von 
( 258) 
öffentlich bekannt machen und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das 
Buch zu haben vermeine, sich alsbald damit bei der Expedition zu melden; auch wird dann 
drei Monate lang mit der Zahlung von Capital und Zinsen angehalten. Wird in dieser Zeit 
das Buch durch einen Andern, als der den Verlust anzeigte, bei der Erpedition producirt, so 
wird die Sache zur weiteren Erörterung sofort an die Gerichtsbehörde über Taucha, vor wel- 
cher auch alle Streitigkeiten über das Eigenthum an Sparcassenbüchern und Einlagen aus- 
schließlich entschieden werden sollen, abgegeben. Wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Verlauf 
von 3 Monaten, wenn er zuvor bei der vorbemerkten Justizbehörde sein Eigenthum und den 
erlittenen Diebstahl oder Verlust eidlich bestärkt hat, ein neues Buch; das alte ist für völlig 
ungültig zu erklären, und dieß mit der Bezeichnung der Nummer desselben, wie vorstehend 
öffentlich bekannt zu machen. 
17. Verkümmerung in die Sparcasse eingelegter Gelder in irgend einem andern, als in 
Verkümmerun= dem § 16 erwähnten Falle, findet nicht Statt. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei 
gen. 
Ausschluß der 
Wiedereinsetz= 
ung in den vo- 
rigen Stand. 
einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse nicht gehindert werden. 
18. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und Rechtsnach- 
theile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
ꝛc. 2c. 2c. 
K 86) Gesetz, 
einige veränderte Bestimmungen über die Ablösung der Lehngeldverbindlichkeit 
betreffend; 
vom 1 lten November 1850. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen rc. 2c. 2c. 
  
haben Uns bewogen gesehen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, einige der bisheri- 
gen gesetzlichen Bestimmungen über die Ablösung der Lehngeldverbindlichkeit einer Abänderung 
zu unterwerfen und deshalb zu verordnen, wie folgt: 
§ 1. Die in dem Ablösungsgesetze vom 17ten März 1832 & 84 unter a bis k und 
8 85 getroffenen, durch das Gesetz A. vom 2 1sten Juli 1846 9& 2 aufrecht erhaltenen Be- 
stimmungen werden hiermit außer Wirksamkeit und an deren Stelle folgende Vorschriften 
gesetzt. 
#J2. Zum Behufe der Ablösung der auf einem Grundstücke haftenden Verbindlichkeit zu 
Entrichtung von Lehngeld ist zuvörderst eine Wahrscheinlichkeitsberechnung der Zeiträume, in 
welchen die Fälle der Lehngeldentrichtung sich wiederholen werden, anzulegen. 
Dabei sind auf Hundert Jahre,
	        
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