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a.
insofern Lehngeld bei Besitzveränderungen des pflichtigen Grundstücks und zwar
1.
in Vererbungsfällen zu entrichten ist,
Zwei Fälle
2.
insofern dasselbe bei Veräußerungen zu entrichten ist, ebenfalls
Zwei Fälle
zu rechnen.
Findet aber bei Vererbungsfällen (a 1) eine Ausnahme durch Befreiung der Descendenten
des letzten Besitzers Statt, so ist statt Zweier Fälle nur Ein Fall auf Hundert Jahre zu
rechnen. Alle andere Befreiungen, außer der so eben genannten, bleiben unberücksichtigt.
b.
Ist Lehngeld beim Wechsel in der Person des Berechtigten zu entrichten, so sind, ohne
Berücksichtigung der besondern Anlässe dieses Wechsels, Zwei Fälle auf Hundert Jahre zu
rechnen.
Sämmtliche hiernach für Hundert Jahre anzunehmende Fälle werden zusammengerechnet,
und die Zahl derselben ist bei Ausmittelung der Entschädigung zu Grunde zu legen. Jedoch
sollen mehr als Fünf Fälle auf ein Jahrhundert niemals gerechnet werden.
§ 3. Ist das Lehngeld in den verschiedenen nach § 2 zu rechnenden Fällen nach verschie-
denen Sätzen zu entrichten, dieselben mögen nun fest bestimmt sein, oder in Procenten des
Grundstückswerths bestehen, so ist zuvörderst der für jeden einzelnen Fall zu rechnende Durch-
schnittsbetrag zu ermitteln.
§# 4. Hierbei, sowie sonst allenthalben ist den Bestimmungen des Gesetzes A. vom 21 sten
Juli 1846 8§ 1 bis mit 9 nachzugehen.
Insonderheit ist bei Anlegung der daselbst § 8 vorgeschriebenen Discontoberechnung die
nach Maaßgabe sämmtlicher für ein Jahrhundert nach § 2 des gegenwärtigen Gesetzes anzu-
nehmenden Fälle sich ergebende Reihe der Zeitpunkte künftiger Lehngeldzahlungen ohne deren
Trennung nach den verschiedenen Arten der Lehngeldfälle zu berechnen.
§ 5. Die vorstehenden Bestimmungen (988§ 1 bis mit 4) kommen bei allen dermal schon
anhängigen Lehngeldablösungen, jedoch nur insoweit zur Abwendung, als es dabei nicht schon
zu für die Verpflichteten bereits verbindlichen Vereinbarungen oder rechtskräftigen Entscheidun-
gen gekommen ist.
§ 6. Mit dem Züsten December des Jahres Eintausend Achthundert und Drei und
Funfzig erlöschen alle Lehngeldberechtigungen, auf deren Ablösung bis dahin nicht provocirt
sein wird.
1850. 51