( 260)
Gegen den Eintritt dieses Rechtsverlustes findet Wiedereinsetzung in vorigen Stand nicht
Statt.
#7. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium des Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 uten November 1850.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.
X 870 Verordnung,
die von den jetzt versammelten Ständen erklärte nachträgliche Zustimmung zu
der unterm löten Juni 1849 angeordneten Einübung der Dienstreservemann-
schaften betreffend;
vom 13ten November 1850.
Friedric August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
Nachdem von den jetzt versammelten Ständen des Königreichs mittelst Landtagsschrift vom
Sten October dieses Jahres die nachträgliche Zustimmung zu der unterm 15ten Juni vorigen
Jahres (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1849) hinsichtlich der
Einübung der Dienstreservemannschaften aus den Altersclassen der Jahre 1844 bis mit 1847
von Uns getroffenen Anordnung ausgesprochen worden ist, so wird Solches noch ausdrücklich
hiermit bekannt gemacht.
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser
Königliches Siegel vordrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 13ten November 1850.
Friedrich August.
Bernhard Rabenhorst.
Letzte Absendung: am #21lsten November 1850.