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d) zur regelmäßigen kirchlichen Erbauung nach der Verfassung der einzelnen Confessio-
nen Statt finden, oder
e) durch das Gesetz oder durch die gesetzlichen Autoritäten angeordnet werden.
Rücksichtlich der öffentlichen Schaustellungen, Concerte, Tanzbelustigungen und über-
haupt der öffentlichen Vergnügungen bewendet,es bei den seitherigen Vorschriften.
Abschnitt II.
Von den Vereinen.
* 18. Zur Bildung von Vereinen bedarf es keiner Genehmigung. Die Rechte der
Körperschaft erlangen sie aber erst durch ausdrückliche Ertheilung Seiten des Staats.
§19. Jeder Verein, dessen Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, soll
Statuten entwerfen. «
Der Vorstand eines solchen Vereins hat die erfolgte Bildung desselben, den Namen, wel-
chen er sich beilegt, die Vorsteher und sonstigen Beamten, welche er gewählt hat, den Zweck,
zu welchem er zusammengetreten ist, die entworfenen Statuten, desgleichen alle etwa später
in allen dem eintretenden Veränderungen längstens innerhalb drei Tagen, von dem Zusammen-
tritte des Vereins und beziehendlich von der vorgekommenen Veränderung an gerechnet, der
Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen, nicht minder derselben alle sonst auf den Verein be-
zügliche Auskunft auf Verlangen zu ertheilen.
Diese Vorschriften erstrecken sich auch auf die bereits bestehenden, die Erörterung öffent-
licher Angelegenheiten bezweckenden Vereine, dergestalt, daß die vorbemerkte Anzeige spätestens
innerhalb drei Wochen, von Publication gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, bei der Orts-
polizeibehörde bewirkt werden muß.
620. Vereine, in deren Zwecke es liegt, Gesetzübertretungen oder unsittliche Handlun-
gen zu begehen, dazu aufzufordern oder dazu geneigt zu machen, sind verboten.
# 21. Sind die Zusammenkünfte der Vereine (§ 19) nicht im Voraus nach Zeit und
Ort durch die Statuten bestimmt, oder der Behörde nicht im Allgemeinen zum Voraus ange-
zeigt worden; so ist durch den Vorsteher der Polizeibehörde von jeder Zusammenkunft des Ver-
eins wenigstens 24 Stunden vor dem Beginn derselben Anzeige zu machen.
Dasselbe gilt von Zusammenkünften, welche zu anderen Zeiten oder an anderen Orten,
als im Voraus bestimmt und angezeigt worden war, Statt finden sollen.
322. Zur Stiftung von Vereinen (§ 19) sind nur solche Personen berechtigt, welche
dispositionsfähig sind und im Besitze der politischen Ehrenrechte sich befinden. Auch zur
Theilnahme an denselben dürfen nur dispositionsfähige Personen zugelassen werden; dafür,
daß dieß befolgt wird, sind die Veranstalter, Ordner und Leiter (§8 4 und 23) und, nach er-
folgter Gründung des Vereins, die Vorsteher (§ 19) verantwortlich.