Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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§ 23. Die Bestimmungen der §#§# 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 
gelten auch für Zusammenkünfte von Vereinen (vergl. § 19). 
8 24. Vereine, deren Zweck sich auf bffentliche Angelegenheiten bezieht, dürfen nur 
dann Zweigvereine bilden und sich mit andern Vereinen in Verbindung setzen, wenn sie das 
Recht der Körperschaft erlangt haben und ihnen jene Rechte ausdrücklich mit ertheilt wor- 
den sind. 
§25. Vereine, welche dem Verbote des vorstehenden Paragraphen zuwider handeln, 
sind von der Polizeibehörde aufzulösen. Auch sind für diese Zuwiderhandlungen nicht blos 
die Vorsteher und Schriftführer, sondern überhaupt alle Vereinsmitglieder, welche an ihnen 
Theil genommen haben, verantwortlich. 
§ 26. Vereine, welche durch das Gesetz oder durch die gesetzliche Autorität begründet 
worden, oder von der Staatsregierung ausdrücklich anerkannt oder bestätigt sind, sind zwar von 
den Vorschriften in Abschnitt II. im Allgemeinen ausgenommen, doch bleibt der Regierung 
vorbehalten, auch solche Vereine jenen Vorschriften zu unterstellen, dafern ein Bedürfniß dazu 
vorhanden ist. 
Abschnitt III. 
Besondere, die Ausübung des Vereins= und Versammlungsrechts 
Seiten der Mitglieder bewaffneter Corps betreffende 
Bestimmungen. 
#27. Den Communalgarden, sowie einzelnen Abtheilungen derselben ist verboten, 
anders als auf das Commando ihrer Dienstvorgesetzten sich zu versammeln, oder, als solche, 
Vereine zu bilden. 
& 28. Den Mitgliedern der activen Armee (Gesetz vom 9ten November 1848, 95) 
ist untersagt, in Vereine zusammen zu treten, um über öffentliche Angelegenheiten oder mili- 
tärische Befehle und Anordnungen zu berathen, oder sich zu diesen Zwecken zu versammeln. 
Eben so wenig dürfen sie an Berathungen Anderer in Vereinen (§ 19) und Versammlungen 
(§ 2) Theil nehmen (vergl. jedoch § 17). 
§29. Das in § 11 enthaltene Verbot ist auf das Tragen der Waffen Seiten der 
Mitgliever der activen Armee bei Versammlungen, an denen sie Theil nehmen dürfen (vergl. 
§ 17) nicht zu beziehen, vielmehr ist in dieser Hinsicht den Dienstvorschriften nachzugehen.
	        
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