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§ 23. Die Bestimmungen der §#§# 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16
gelten auch für Zusammenkünfte von Vereinen (vergl. § 19).
8 24. Vereine, deren Zweck sich auf bffentliche Angelegenheiten bezieht, dürfen nur
dann Zweigvereine bilden und sich mit andern Vereinen in Verbindung setzen, wenn sie das
Recht der Körperschaft erlangt haben und ihnen jene Rechte ausdrücklich mit ertheilt wor-
den sind.
§25. Vereine, welche dem Verbote des vorstehenden Paragraphen zuwider handeln,
sind von der Polizeibehörde aufzulösen. Auch sind für diese Zuwiderhandlungen nicht blos
die Vorsteher und Schriftführer, sondern überhaupt alle Vereinsmitglieder, welche an ihnen
Theil genommen haben, verantwortlich.
§ 26. Vereine, welche durch das Gesetz oder durch die gesetzliche Autorität begründet
worden, oder von der Staatsregierung ausdrücklich anerkannt oder bestätigt sind, sind zwar von
den Vorschriften in Abschnitt II. im Allgemeinen ausgenommen, doch bleibt der Regierung
vorbehalten, auch solche Vereine jenen Vorschriften zu unterstellen, dafern ein Bedürfniß dazu
vorhanden ist.
Abschnitt III.
Besondere, die Ausübung des Vereins= und Versammlungsrechts
Seiten der Mitglieder bewaffneter Corps betreffende
Bestimmungen.
#27. Den Communalgarden, sowie einzelnen Abtheilungen derselben ist verboten,
anders als auf das Commando ihrer Dienstvorgesetzten sich zu versammeln, oder, als solche,
Vereine zu bilden.
& 28. Den Mitgliedern der activen Armee (Gesetz vom 9ten November 1848, 95)
ist untersagt, in Vereine zusammen zu treten, um über öffentliche Angelegenheiten oder mili-
tärische Befehle und Anordnungen zu berathen, oder sich zu diesen Zwecken zu versammeln.
Eben so wenig dürfen sie an Berathungen Anderer in Vereinen (§ 19) und Versammlungen
(§ 2) Theil nehmen (vergl. jedoch § 17).
§29. Das in § 11 enthaltene Verbot ist auf das Tragen der Waffen Seiten der
Mitgliever der activen Armee bei Versammlungen, an denen sie Theil nehmen dürfen (vergl.
§ 17) nicht zu beziehen, vielmehr ist in dieser Hinsicht den Dienstvorschriften nachzugehen.