(269 )
Abschnitt IV.
Vorschriften über Schließung von Versammlungen und Vereinen, sowie
Strafbestimmungen.
#30. Die Polizeibehörden sind befugt, außer den in § 9 erwähnten Fällen, Versamm-
lungen auch dann zu schließen, wenn dieselben
1) den Vorschriften in dem & 2 nicht genügt haben,
2) den Anordnungen in dem § 4 nicht Folge leisten,
3) den Abgeordneten der Polizeibehörde, den §8 6 und 7 entgegen, entweder den Zutritt
verweigern, oder nicht den von denselben gewählten Platz einrdumen,
4) den Bestimmungen in 8§ 12 und 13 zuwider handeln,
5) Adressen oder Petitionen in Masse oder durch Abordnung von mehr als zehn Personen
zu überbringen beschließen,
6) den 8§§ 27 und 28 entgegen abgehalten werden und wenn
7) die in § 17 bezeichneten Versammlungen sich mit andern, als den daselbst gedachten
Angelegenheiten beschäftigen, ohne der Vorschrift des § 2 genügt zu haben.
& 31. Die in Bezug auf Versammlungen in § 30 getroffenen Bestimmungen gelten
auch von Zusammenkünften von Vereinen, und zwar die Vorschrift unter 1 in dem Falle, wenn
von dem betreffenden Vereine der Vorschrift in § 19 nicht genügt worden ist.
# 32. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote in § 28 werden nach den Bestimmungen
des Cap. III. im ersten Theile des Militärstrafgesetzbuchs vom 5ten April 1838 geahndet.
6 33. Handlungen oder Unterlassungen, welche den Bestimmungen der §§ 2, 4, 8,
10, 12, 13, 14, 15, 16, 19, 21, 22, 25, 27 des gegenwärtigen Gesetzes zuwider laufen,
sind mit einer Geldstrafe von 1 bis 50 Thalern — — oder mit dreitägigem bis dreimonat-
lichem Gefängnisse zu ahnden, insoweit nicht im Nachstehenden eine höhere Strafe festgesetzt
worden ist. Es sollen nämlich mit einer Geldstrafe von 1 bis 100 Thalern — — oder drei-
tägigem bis sechsmonatlichem Gefängnisse diejenigen belegt werden, welche
a) in einer nach §§ 5, 12, 15 oder 27 verbotenen Versammlung als Vorsteher, Leiter,
Ordner oder Redner auftreten,
b) nach erfolgter Auflösung der Versammlung sich nicht sofort entfernen,
) an einem in Gemäßheit §§ 20, 25 und 31 aufgelbsten Vereine noch ferner Theil
nehmen,
4) in einer Versammlung ohne Befugniß dazu (§§& 11 und 29) mit Waffen erscheinen
oder in derselben zur Bewaffnung auffordern, oder Waffen austheilen oder zur Aus-
theilung bereit halten, oder
e) die Abgeordneten der Polizeibehörden in der Ausübung ihres Amts stören, oder sie
daran verhindern,
1850. 53